Kleiner Härtefallantrag (nur Anträge, die bis zum 31.12.2021 gestellt wurden)

Die Möglichkeit der Befreiung von Gebühren für die Prüfung von Garantienachweisen oder Glaubhaftmachungen der b2b-Eigenschaft im Rahmen eines so genannten kleinen Härtefallantrages ist in der ElektroGBattGGebV in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen. Über alle bis zum 31.12.2021 bereits gestellten Anträge wird jedoch auf Grund einer entsprechenden Übergangsvorschrift nach Maßgabe der bis dahin geltenden gesetzlichen Vorgaben entschieden werden.

Dies bedeutet insbesondere, dass nur solche Anträge Aussicht auf Erfolg haben, bei denen eine Registrierungsgrundmenge (b2c-Fall) oder Planmenge (b2b-Fall) angegeben wurde, die gerechnet auf ein Jahr den für die betreffende Geräteart in der Anlage 2 zur ElektroGBattGGebV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung festgelegten Schwellenwert nicht erreicht.

Weitere Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung war es, dass den gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung der in Verkehr gebrachten Menge pünktlich und in vollem Umfang, d.h. für b2c-Gerätearten immer bis zum 15. des Folgemonats und für b2b-Gerätearten bis zum 30.04. des Folgejahres, nachgekommen wird. Bereits eine verspätete Mitteilung führte zum Wegfallen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung und somit zu einer Ablehnung des Antrags. Falls Sie bis zum 31.12.2021 einen kleinen Härtefallantrag bezogen auf einen Zeitraum gestellt haben, der noch nicht komplett in der Vergangenheit liegt, beachten Sie deshalb insbesondere, dass auch nicht oder verspätet abgegebene Mengenmitteilungen für Zeiträume im Jahr 2022 oder weiteren Folgejahren noch zu einer Ablehnung des Antrages führen können.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.