Nachweisführung (verbindliche Vorgabe)

Stand 01.01.2022

Die stiftung ear kann Sie als Betreiber einer Erstbehandlungsanlage auffordern, Ihre Mengenmitteilungen durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist anhand von ihr festgelegter Prüfkriterien bestätigen zu lassen (§ 30 Absatz 2 Satz 3 und 4 ElektroG). Durch die stiftung ear angeforderte Nachweise können nur auf Basis dieser Festlegungen anerkannt werden.

Vornahme der Nachweise durch einen unabhängigen Sachverständigen

Unabhängige Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in der Lage sind zu bestätigen, dass die von dem Mitteilungspflichtigen gegenüber der stiftung ear gemachten Angaben der Realität entsprechen und deren Stellung bzw. Beziehung zum Mitteilungspflichtigen eine wahrheitsgemäße, objektive Aussage erwarten lässt. Als unabhängiger Sachverständiger kommen danach Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter oder Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung in Betracht. Der Sachverständige kann vom Verpflichteten frei gewählt werden.

Die Mengenangaben sind ebenso wie die Mitteilungen in Tonnen [t] oder Kilogramm [kg] vorzunehmen. Im Rahmen der Nachweisführung gilt eine Toleranz von ± 5 % zu den entsprechend mitgeteilten Mengen.

Die als Nachweis dienenden Bestätigungen sind im geforderten Umfang innerhalb der von der stiftung ear gesetzten Frist und in der jeweils vorgegebenen Art und Weise der stiftung ear vorzulegen. Aus der Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen hat Folgendes hervorzugehen:

  • Vorgehen bei der Prüfung
  • Auflistung der vorgelegten Dokumente

Umfang und Gliederung der Nachweise

Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund seiner Prüfung der Aussagen/Informationen bzw. Dokumente des EBA-Anlagenbetreibers zu den nachfolgend jeweils geforderten Punkten eine Prüffeststellung treffen.

Nachweis für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die (a) nach § 17a ElektroG an der eingerichteten Rücknahmestelle der Erstbehandlungsanlage von Endnutzern zurückgenommen wurden, die (b) nach § 17b ElektroG im Rahmen einer Kooperation von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übernommen wurden, sowie die (c) nach § 19 Absatz 2 Satz 2 ElektroG von Endnutzern zur Entsorgung übernommen wurden.

Der Nachweis für diese Mitteilungen ist getrennt nach Meldetyp (a, b, c) und je Kategorie zu führen, Angabe der Jahresmenge gesamt [t oder kg].

a) nach § 17a ElektroG an eigener Rücknahmestelle von Endnutzern zurückgenomme Altgeräte

Kategorie nach § 17a zurückgenomme Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet recycelt verwertet beseitigt zur Behandlung ins Ausland ausgeführt
1            
2            
...            
6            

b) nach § 17b ElektroG von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übernommene Altgeräte

Kategorie nach § 17b übernommene Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet recycelt verwertet beseitigt zur Behandlung ins Ausland ausgeführt
1            
2            
...            
6            

 c) nach § 19 Absatz 2 Satz 2 ElektroG von Endnutzern zur Entsorgung übernommene Altgeräte

Kategorie nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommene Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet recycelt verwertet beseitigt zur Behandlung ins Ausland ausgeführt
1            
2            
...            
6