Das ElektroG bestimmt, dass diverse Akteure (Hersteller/Bevollmächtigte, Vertreiber, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (EBA) sowie unter bestimmten Umständen auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE)) unterschiedliche Mengenmitteilungen an die stiftung ear übermitteln müssen.
Mitteilungen abgeben
Wie erfolgt die Nachweisführung?
Haben wir Zweifel an der Richtigkeit einer konkreten Mengenmitteilung, so erlaubt das ElektroG es uns, diese Mengenmitteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist anhand von uns festgelegter Prüfkriterien bestätigen zu lassen. In einem solchen Fall fordern wir Sie auf, uns eine solche Sachverständigenbestätigung direkt über das ear-Portal zukommen zu lassen.
Der Nachweis ist getrennt nach Meldetyp und je Geräteart/Kategorie/Gruppe zu führen.
Nachweisführung in besonderen Fällen
Einige Mitteilungsarten stellen besonderen Anforderungen an die Nachweisführung. Diese sind nachfolgende detailliert wiedergegeben.
Nachweis für freiwillig zurückgenommene b2c-Altgeräte („Eigenrücknahmen")
Der Nachweis für diese Mitteilungen ist je Geräteart, für die der Hersteller bzw. Bevollmächtigte registriert ist, getrennt zu führen. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen. In Einzelfällen und nur auf konkrete Anforderung hin kann es ausreichend sei, den Nachweis mittels eines oder mehrerer Wiegeschein(e), d.h. ohne Bestätigung eines Sachverständigen zu erbringen.
Aus der Bestätigung eines Sachverständigen muss sich ergeben, dass
- die als Eigenrücknahme mitgeteilten Altgeräte einer Geräteart entsprechen, für die der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist,
- diese Altgeräte unter der Geräteart mitgeteilt wurden, der sie auch tatsächlich zuzuordnen sind,
- es sich jeweils um Elektrogeräte handelt, für die eine Garantie nachzuweisen ist (b2c-Geräte),
- diese Altgeräte
- direkt vom betreffenden registrierten Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigten bzw. dem direkt von ihm beauftragten Dritten zurückgenommen wurden und
- nicht von Sammelstellen oder Übergabestellen oder Sammel(=Hol-)systemen von örE stammen. Gleiches gilt, wenn Dritte im Auftrag des örE tätig werden.
Nachweisführung bei einer Mittelbaren Exportmitteilung
Jeder Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte muss die von ihm in Verkehr gebrachten Mengen an Elektrogeräten über das ear-Portal mitteilen. Reduziert sich diese Menge um Elektrogeräte, welche danach durch Zwischenhändler tatsächlich ins Ausland exportiert werden (sog. mittelbare Exporte), so ist diese Menge monatlich als mittelbarer Export gesondert mitzuteilen. Hierbei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Abzug solcher mittelbar exportierter Mengen nicht bereits bei der Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen erfolgen darf, da die betreffenden Mengen zunächst in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden. Eine Berücksichtigung solcher mittelbar exportierter Mengen kann vielmehr nur durch die spezifische Mitteilung als mittelbarer Export im ear-Portal erfolgen.
Für die Nachweisführung sind nachfolgende Informationen/Dokumente vorzulegen:
- Lieferscheine, Frachtbriefe oder Einlieferungsbelege über den Vertriebsweg der Elektrogeräte vom Inverkehrbringen durch den Hersteller in Deutschland bis zur Übergabe
- an einen Endverbraucher in einem anderen Staat oder
- an einen Vertreiber, der durch Registrierung und/oder Lizenzabgabenbeleg eines entsprechenden WEEE-Registers nachweist, die jeweiligen Anforderungen des anderen Mitgliedsstaats in Umsetzung der WEEE-Richtlinie erfüllt zu haben;
- Berechnung der anzurechnenden mittelbaren Exportmenge auf der Grundlage der Informationen der Nutzer oder Vertreiber.
Der Nachweis ist für jede Geräteart getrennt zu führen, mit der der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist und in der er Elektrogeräte mittelbar exportiert hat, sowie separat für jeden Staat, in den die Elektrogeräte ausgeführt wurden. Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund eigener Prüfung eine abschließende Prüfungsfeststellung dazu treffen, dass
- es sich um Elektrogeräte handelt, für die eine Garantie (b2c-Geräte) nachzuweisen ist,
- es sich um Elektrogeräte einer Geräteart handelt, für die der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist,
- die Elektrogeräte mittelbar von dem Hersteller in einen anderen Staat exportiert wurden und
- die Elektrogeräte ursprünglich tatsächlich als in Verkehr gebracht mitgeteilt wurden.
Nachweisführung bei Retouren mit grenzüberschreitendem Bezug
Ein Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigter kann bei entsprechendem Nachweis die Menge der als „in Verkehr gebracht“ mitgeteilten Elektrogeräte um die Menge an Retouren mit einem grenzüberschreitenden Bezug reduzieren. Ein solcher Abzug kommt in folgenden zwei Fallgestaltungen in Betracht:
- Fall 1: Ein Hersteller bringt Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr. Diese Geräte werden an ihn retourniert. Nunmehr bringt der deutsche Händler die retournierten Gerätemengen noch einmal im EU-Ausland in Verkehr.
- Fall 2: Ein deutscher Hersteller (Importeur) bringt Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr. Die Geräte werden an ihn retourniert. Er gibt die Geräte daraufhin an seinen ausländischen Lieferanten zurück.
Voraussetzung für den Abzug von Retouren mit solchem grenzüberschreitendem Bezug ist, dass die betreffenden Elektrogeräte tatsächlich nicht in den Abfallstrom in der Bundesrepublik Deutschland gelangen, obwohl sie zunächst in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Nur dann ist ein Abzug gerechtfertigt. Zu beachten ist, dass ein Abzug zurückgenommener Mengen nicht bereits durch den Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigten bei der Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen erfolgen darf (z.B. durch „eigenständiges" Reduzieren der Mengen bei zukünftigen monatlichen Mengenmitteilungen), da die betreffenden Mengen zunächst in der Bundesrepublik in Verkehr gebracht wurden. Ein Abzug kann vielmehr erst nach erfolgtem Nachweis der Retoure mit grenzüberschreitendem Bezug gleich einer „Mengenkorrektur" erfolgen. Der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte kann eine Retoure mit grenzüberschreitendem Bezug anhand folgender Dokumentation nachzuweisen:
- Lieferscheine, Frachtbriefe oder Einlieferungsbelege über den Vertriebsweg der Elektrogeräte vom Inverkehrbringen durch den registrierten Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte in Deutschland bis zur Ausfuhr der retournierten Geräte
- Berechnung der anzurechnenden grenzüberschreitenden Retouren auf der Grundlage der eigenen Informationen und jener der Nutzer oder Vertreiber.
Der Nachweis ist für jede Geräteart getrennt zu führen, mit der der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist und in der er Elektrogeräte zurückgenommen und grenzüberschreitend ausgeführt hat, sowie separat für jeden Mitgliedstaat, in den die Elektrogeräte retourniert bzw. ausgeführt wurden. Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund eigener Prüfung eine abschließende Prüfungsfeststellung dazu treffen, dass
- es sich um Elektrogeräte handelt, für die eine Garantie (b2c-Geräte) nachzuweisen ist,
- es sich um Elektrogeräte einer Geräteart handelt, für die der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist,
- die Elektrogeräte nach deren Rücknahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat wieder ausgeführt wurden (bei einem Reimport sind die Mengen abermals als In Verkehr gebracht mitzuteilen),
- die retournierten Elektrogeräte ursprünglich tatsächlich als in Verkehr gebracht mitgeteilt wurden und
- diese Elektrogeräte zum Zeitpunkt der Retoure keine Altgeräte im Sinne des ElektroG sind.