Um Mengen zurückgenommener oder abgeholter Altgeräte auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können, kann die stiftung ear im Einzelfall sog. Wiegescheine anfordern, auf denen u.a. das Gewicht angeführt ist. Folgendes muss lesbar, unverwischbar und dauerhaft angegeben sein, damit der Nachweis als Wiegeschein anerkannt werden kann:
- Wiegescheinnummer (Wiegescheine haben eine fortlaufende Nummer)
- Angaben zur Anfall-/Abholstelle der Altgeräte bzw. zum Standort (Herkunft der Altgeräte)
- Anlage, an der die Verwiegung durchgeführt wurde (auch bei Fremdverwiegung)
- Transporteur (inkl. Kfz-Kennzeichen)
- Art der gewogenen Altgeräte (konkrete Gerätebezeichnung bzw. Geräteartenangabe)
- gewogenes Brutto- und Tara-/Leergewicht bzw. das Nettogewicht
- Datum und Uhrzeit der Verwiegung (Wiegedatum)
- Unterschrift der für das Wiegen verantwortlichen Person