Nachweisführung bei Retouren mit grenzüberschreitendem Bezug (verbindliche Vorgabe)

Stand 24.10.2015

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG muss ein Hersteller/ Bevollmächtigter grundsätzlich die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektrogeräte der stiftung ear mitteilen (melden). Jedoch kann bei entsprechendem Nachweis des Herstellers/ Bevollmächtigten die Menge der als „in Verkehr gebracht“ mitgeteilten Elektrogeräte um die Menge an Retouren mit einem grenzüberschreitenden Bezug reduziert werden.

Ein solcher Abzug kommt in folgenden zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Fall 1: Ein Hersteller bringt Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr. Diese Geräte werden an ihn retourniert. Nunmehr bringt der deutsche Händler die retournierten Gerätemengen noch einmal im EU-Ausland in Verkehr.
  • Fall 2: Ein deutscher Hersteller (Importeur) bringt Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr. Die Geräte werden an ihn retourniert. Er gibt die Geräte daraufhin an seinen ausländischen Lieferanten zurück.

Voraussetzung für den Abzug von Retouren mit solchem grenzüberschreitendem Bezug nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG ist, dass die Elektrogeräte tatsächlich nicht in den Abfallstrom in Deutschland gelangen, obwohl sie zunächst in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Nur dann ist ein Abzug gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Abzug zurückgenommener Mengen nicht bereits durch den Hersteller/Bevollmächtigten bei der Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG erfolgen kann (z.B. durch „eigenständiges" Reduzieren der Mengen bei zukünftigen monatlichen Mengenmitteilungen), da die betreffenden Mengen zunächst in der Bundesrepublik in Verkehr gebracht wurden. Ein Abzug kann vielmehr erst durch die stiftung ear nach erfolgtem Nachweis der Retoure mit grenzüberschreitendem Bezug gleich einer „Mengenkorrektur" erfolgen.

Vom Hersteller/Bevollmächtigten können gegenüber der stiftung ear Mengen als Abzugsmengen mitgeteilt werden,

  • für die eine Garantie (b2c-Geräte) nachzuweisen war;
  • soweit der Hersteller/Bevollmächtigte mit dieser Geräteart registriert ist;
  • soweit nach Rücknahme der Elektrogeräte diese in einen anderen EU-Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden, bei Reimport sind die Mengen nach § 3 Nr. 8 ElektroG abermals als In Verkehr gebracht mitzuteilen;
  • soweit diese Menge der retournierten Elektrogeräte vom Hersteller nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG ursprünglich tatsächlich der stiftung ear als in dieser Geräteart in Verkehr gebracht mitgeteilt wurde und
  • soweit diese Elektrogeräte zum Zeitpunkt der Retoure keine Altgeräte im Sinne des ElektroG sind;
  • sofern der Nachweis (s. u. unter 3) der Mitteilung der Menge der grenzüberschreitend retournierten Elektrogeräte für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 30.04. des Folgejahres erfolgt.

2. Nachweis

Der Hersteller/Bevollmächtigte hat die Retouren mit grenzüberschreitendem Bezug anhand folgender Dokumentation nachzuweisen:

  • Lieferscheine, Frachtbriefe oder Einlieferungsbelege über den Vertriebsweg der Elektrogeräte vom Inverkehrbringen durch den registrierten Hersteller/Bevollmächtigte in Deutschland bis zur Ausfuhr der retournierten Geräte
  • Berechnung der anzurechnenden grenzüberschreitenden Retouren auf der Grundlage der eigenen Informationen und jener der Nutzer oder Vertreiber.

Der Nachweis ist für jede Geräteart getrennt zu führen, mit der der Hersteller/Bevollmächtigte registriert ist und in der er Elektrogeräte zurückgenommen und grenzüberschreitend ausgeführt hat, sowie separat für jeden Mitgliedstaat, in den die Elektrogeräte retourniert bzw. ausgeführt wurden.

3. Anforderungen an eine Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen nach § 27 Absatz 3 Satz 4 ElektroG

Der Hersteller/Bevollmächtigte hat die Menge an Retouren mit grenzüberschreitendem Bezug gegenüber der stiftung ear obligatorisch durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Aus der Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen hat Folgendes hervorzugehen:

  • Vorgehen bei der Prüfung;
  • Auflistung der vorgelegten Dokumente sowie
  • Menge der in Deutschland in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sowie Menge der ausgeführten Retouren.

Der Sachverständige sollte zu folgenden Punkten eine abschließende Feststellung treffen:

Prüfungsfeststellungen nach Überprüfung grenzüberschreitender Retouren gemäß § 37 Satz 1 Nummer 1 und 4, § 31 Absatz 6 Satz 5 ElektroG analog Anforderung erfüllt?
ja/nein/teilweise

Die Elektrogeräte wurden nach deren Rücknahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt.

 

Es handelt sich um eine Menge, die ursprünglich tatsächlich vom Hersteller gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG der stiftung ear als in dieser Geräteart in Verkehr gebracht mitgeteilt wurde.

 

Es handelt sich um eine Menge, die ursprünglich tatsächlich vom Hersteller/Bevollmächtigten gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG der stiftung ear als in dieser Geräteart in Verkehr gebracht mitgeteilt wurde.

 

Es handelt sich bei den Elektrogeräten zum Zeitpunkt der Retoure nicht um Altgeräte im Sinne des ElektroG.