Nachweisführung (verbindliche Vorgabe)

Stand 01.01.2022

Die stiftung ear kann Sie als Hersteller/Bevollmächtigten auffordern, Ihre Mengenmitteilungen durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist anhand von ihr festgelegter Prüfkriterien bestätigen zu lassen (§ 27 Absatz 3 Satz 3 und 4 ElektroG). Durch die stiftung ear angeforderte Nachweise können nur auf Basis dieser Festlegungen anerkannt werden.

Vornahme der Nachweise durch einen unabhängigen Sachverständigen

Unabhängige Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in der Lage sind zu bestätigen, dass die von dem Mitteilungspflichtigen gegenüber der stiftung ear gemachten Angaben der Realität entsprechen und deren Stellung bzw. Beziehung zum Mitteilungspflichtigen eine wahrheitsgemäße, objektive Aussage erwarten lässt. Als unabhängiger Sachverständiger kommen danach Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter oder Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung in Betracht. Der Sachverständige kann vom Verpflichteten frei gewählt werden.

Die Mengenangaben sind ebenso wie die Mitteilungen in Tonnen [t] oder Kilogramm [kg] vorzunehmen. Im Rahmen der Nachweisführung gilt eine Toleranz von ± 5 % zu den entsprechend mitgeteilten Mengen.

Die als Nachweis dienenden Bestätigungen sind im geforderten Umfang innerhalb der von der stiftung ear gesetzten Frist und in der jeweils vorgegebenen Art und Weise vorzulegen. Aus der Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen hat Folgendes hervorzugehen:

  • Vorgehen bei der Prüfung
  • Auflistung der vorgelegten Dokumente

Umfang und Gliederung der Nachweise

Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund seiner Prüfung der Aussagen/Informationen bzw. Dokumente des Herstellers zu den nachfolgend jeweils geforderten Punkten eine Prüffeststellung treffen.

1. Nachweis für b2c-Elektrogeräte, die (a) im Inland in Verkehr gebracht wurden sowie, die (b) ins Ausland verbracht aber zuvor im Inland in Verkehr gebracht worden waren.

Der Nachweis für diese Mitteilungen ist getrennt nach Meldetyp (a bzw. b) und je Geräteart zu führen. Eine detaillierte Erläuterung der Nachweisführung bei mittelbaren Exporten finden Sie unter.

Geräteart Meldemonat [t oder kg]
„Geräteart 1"  
„Geräteart 2"  
„Geräteart 3"  
...  
2. Nachweis für b2b-Elektrogeräte, die (a) im Inland in Verkehr gebracht wurden sowie, die (b) ins Ausland verbracht aber zuvor im Inland in Verkehr gebracht worden waren

Der Nachweis für diese Mitteilungen ist getrennt nach Meldetyp (a bzw. b) und je Geräteart zu führen. Eine detaillierte Erläuterung der Nachweisführung bei mittelbaren Exporten finden Sie unter.

Geräteart Jahresmenge [t oder kg]
„Geräteart 1"  
„Geräteart 2"  
„Geräteart 3"  
...  
3. Nachweis für bei örE abgeholte b2c-Altgeräte (Abholungen)

Der Nachweis für diese Mitteilungen ist je Gruppe zu führen. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen. In Einzelfällen und nur auf konkrete Anforderung der stiftung ear kann hier der Nachweis auch mittels Wiegeschein erfolgen. Die Mindestanforderungen an einen Wiegeschein sind unter Fragen und Antworten, Was sind die Mindestangaben eines Wiegescheins? veröffentlicht.

Gruppe Bei örE abgeholte Menge [t oder kg]
1  
2  
..  
6  
4. Nachweis für freiwillig zurückgenommene b2c-Altgeräte („Eigenrücknahmen")

Der Nachweis für diese Mitteilungen ist je Geräteart, für die der Hersteller/Bevollmächtigte registriert ist, zu führen. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen. In Einzelfällen und nur auf konkrete Anforderung der stiftung ear kann hier der Nachweis auch mittels Wiegeschein erfolgen. Die Mindestanforderungen an einen Wiegeschein sind unter Fragen und Antworten, Was sind die Mindestangaben eines Wiegescheins? veröffentlicht.

Geräteart Meldemonat [t oder kg]
Geräteart 1  
Geräteart 2  
Geräteart 3  
...  

Aus der jeweiligen Bestätigung muss sich ergeben, dass

  • die als Eigenrücknahme mitgeteilten Altgeräte einer Geräteart entsprechen, für die der Hersteller/Bevollmächtigte registriert ist,
  • diese Altgeräte unter der Geräteart mitgeteilt wurden, der sie nach den Regeln ear 18-001 bis 18-006 zuzuordnen sind,
  • es sich jeweils um Elektrogeräte handelt, für die eine Garantie nachzuweisen ist (b2c-Geräte),
  • diese Altgeräte
    • direkt vom betreffenden registrierten Hersteller/Bevollmächtigten bzw. dem direkt von ihm beauftragten Dritten zurückgenommen wurden und
    • nicht von Sammelstellen oder Übergabestellen oder Sammel(=Hol-)systemen von örE stammen.
      Gleiches gilt, wenn Dritte im Auftrag des örE tätig werden.
5. Nachweis für zurückgenommene b2b-Altgeräte

Der Nachweis ist je Kategorie und Geräteart zu führen.

Kategorie Geräteart zurückgenommene b2b-Altgeräte Jahresmenge [t oder kg]
1 „Geräteart 1"  
2 „Geräteart 2"  
... ...  
6 „Geräteart n"  
6. Nachweis für zur Wiederverwendung vorbereitete, recycelte, verwertete, beseitigte und zur Behandlung in Länder der EU oder in Drittstaaten ausgeführte Altgeräte

Der Nachweis ist je Kategorie zu führen, Angabe der Jahresmenge gesamt [t oder kg].

Kategorie zur Wiederverwendung vorbereitet recycelt verwertet beseitigt zur Behandlung ins Ausland ausgeführt
1          
2          
...          
6