Als Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) sorgen Sie für die erforderlichen Rücknahmestrukturen, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Altbatterien und erfüllen die damit verbundenen Mitteilungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach dem Batterierecht.
Sie möchten als OfH die erweiterte Herstellerverantwortung für sich selbst oder für mehrere Batteriehersteller übernehmen? Dann sind dies die wichtigsten Informationen zu Ihren Pflichten für Sie.
Organisation für Herstellerverantwortung sein
Hersteller an der OfH beteiligen
Batteriehersteller benötigen für ihre Registrierung einen Nachweis darüber, dass sie für die Batteriemenge, die sie auf dem deutschen Markt bereitstellen, ihre Herstellerpflichten erfüllen. Diesen Nachweis erhalten sie von Ihnen als zugelassener OfH. Der Hersteller – Ihr Kunde – übermittelt hierzu seinen Teilnahmewunsch an Ihrer OfH und die dazugehörigen Mengen im Rahmen seines Registrierungsverfahrens über das ear-Portal an Sie, als zugelassene OfH. In Ihrem OfH-Account prüfen und bestätigen Sie diese Herstellerangaben. Damit wird gleichzeitig die Teilnahme des Herstellers an Ihrer OfH einschließlich der gemeldeten Mengen bei der stiftung ear angezeigt.
Registrierte Hersteller von Batterien müssen bis zum 31.01. des Folgejahres folgende Angaben über das ear-Portal aktualisieren:
- tatsächliche Masse, die sie in Deutschland im letzten Jahr auf den deutschen Markt gebracht haben
- Prognosemenge für das neue Kalenderjahr
Sie als OfH prüfen, ob die durch Sie in der jeweiligen Batteriekategorie nachgewiesenen organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen bzgl. der Rücknahme der Altbatterien weiterhin für die mitgeteilten Mengen ausreichend sind. Ergeben sich aufgrund der Herstellerangaben Mengenänderungen, kann für Sie als OfH daraus das Erfordernis einer Änderungszulassung zur Erhöhung der Pflichtenwahrnehmungsgrenze resultieren. Damit verbunden kann auch der Nachweis einer höheren Sicherheitsleistung erforderlich sein, damit die weitere Teilnahme des Herstellers – Ihres Kunden – über das ear-Portal bestätigt werden kann.
Rücknahme von Altbatterien organisieren
Die Rücknahme von Altbatterien erfolgt durch die zugelassenen OfH je nach Batteriekategorie auf unterschiedlichen Wegen:
Gerätealtbatterien und Altbatterien von leichten Verkehrsmitteln (z.B. Fahrradakkus) nehmen Sie als OfH über vertraglich angeschlossene Sammel- und Rücknahmestellen zurück. Händler, Wertstoffhöfe, Behandlungsanlagen und freiwillige Rücknahmestellen müssen sich vertraglich an eine zugelassene OfH binden, der sie alle anfallenden Altbatterien überlassen und von der sie Sammelbehältnisse erhalten. Teilt eine Ihnen angeschlossene Rücknahmestelle mit, dass eine Abholung benötigt wird, und ist das jeweils erforderliche Mindestabholvolumen erreicht ist, so müssen Sie als OfH die Altbatterien innerhalb von 15 Werktagen abholen.
Bei Starter-, Elektrofahrzeug- und Industriealtbatterien schaffen Sie als OfH für die sammelnden Akteure eine zumutbare Möglichkeit der Rückgabe.
Die Rücknahmestellen haben dann die Wahl, die gesammelten Altbatterien entweder der OfH oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Rücknahmestellen müssen sich also nicht vertraglich an eine OfH binden, können dies freiwillig aber tun. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht der Rücknahmestellen besteht jedoch für öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger (örE). Sie dürfen Starter- und Industriealtbatterien (nicht jedoch Elektrofahrzeugaltbatterien) freiwillig zurücknehmen und können diese selbst verwerten (Optierung).
Zur Rücknahme verpflichtete OfH finden
Grundsätzlich sind alle Hersteller von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien, der Batteriekategorie verpflichtet, in der sie Batterien auf den deutschen Markt gebracht haben.
Sie als OfH können jedoch bei Starter-, Elektrofahrzeug- und Industriealtbatterien die Rücknahme auf die Altbatterien Ihrer Kunden beschränken.
Über das Verzeichnis der registrierten Hersteller / Bevollmächtigten (Batterierecht) kann die Rücknahmestelle anhand der Batteriemarke den Hersteller sowie dessen OfH finden. Die Altbatterie kann dann dieser OfH überlassen werden.
Zuweisungsbedarfsmelder
Nicht immer lässt sich eine Batterie anhand ihrer Marke dem Rücknahmepflichtigen zuordnen. Batterien, für die im Verzeichnis keine rücknahmepflichtige OfH ermittelt werden kann, sind sogenannte „Waisenbatterien“. Für solche Fälle sieht das BattDG, als äußerstes Mittel und sofern sich auch keine OfH findet, die die Altbatterien freiwillig kostenlos zurücknimmt, die Zuweisung der Abholung durch die stiftung ear vor.
In diesem Ausnahmefall können sich nur Händler, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte an die stiftung ear wenden, um eine Altbatterieabholung durch die stiftung ear anordnen zu lassen. Hierfür steht auf der Homepage der stiftung ear im „Verpflichtungssaldenverzeichnis BattDG“ ein „Zuweisungsbedarfsmelder“ zur Verfügung.
Erhält die stiftung ear über den Zuweisungsbedarfsmelder ein solches Hilfegesuch, prüft sie, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen. Sie weist dann die Abholung der OfH zu, die für die jeweilige Batteriekategorie (unabhängig von der chemischen Zusammensetzung) zugelassen ist und nach ihrer Berechnung ausweislich der aktuellen Verpflichtungssalden aller OfH die höchste Rücknahmeverpflichtung hat. Die Verpflichtungssalden der einzelnen OfH sind im Verpflichtungssaldenverzeichnis einsehbar.
OfH können der stiftung ear im jeweiligen Kalenderjahr jederzeit die Masse der zurückgenommenen Altbatterien melden, um ihren Verpflichtungssaldo zu reduzieren. Hierbei ist eine gewisse Prüf- und Anrechnungsdauer zu berücksichtigen.
Mitteilungspflichten
Sie als OfH müssen der stiftung ear die Beteiligungsmengen ihrer Kunden im ear-Portal mitteilen. Dabei wird gleichzeitig die Teilnahme des Kunden bestätigt.
Als OfH haben Sie gegenüber dem Umweltbundesamt unterschiedlich ausgestaltete Mitteilungspflichten. Nähere Informationen zu Art und Umfang dieser Pflichten sowie zur Übermittlung der jährlich vorzulegenden Dokumentationen erhalten Sie auf der UBA-Themenseite zu den Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Batterierecht.
Veröffentlichungspflicht
Sie müssen jährlich bis zum 31.05. auf Ihrer Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
- die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse
- die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Gerätebatterie
- das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern
- die im eigenen System erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung
Zusätzlich müssen Sie auch Ihre Erfolgskontrolle – innerhalb eines Monats nach der Vorlage beim Umweltbundesamt – auf Ihrer Homepage veröffentlichen.
FAQs
In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Der ausgewählte Abfallbewirtschafter ist ein eigenständiger Akteur, der Altbatterien eigenverantwortlich sammelt und/oder behandelt. Er ist berechtigt, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien unmittelbar von Rücknahmestellen zu übernehmen. Er ist selbst verpflichtet, diese übernommenen Altbatterien anschließend ordnungsgemäß zu behandeln oder der weiteren Bewirtschaftung zuzuführen.
Das Recht, Altbatterien zurückzunehmen, erhält der Abfallbewirtschafter, indem er durch eine OfH ausgewählt wird. Die stiftung ear veröffentlicht die durch die OfH ausgewählten und im ear-Portal eingetragenen Abfallbewirtschafter im Verzeichnis der ausgewählten Abfallbewirtschafter.
Vom ausgewählten Abfallbewirtschafter zu unterscheiden sind Dienstleistungs- und Entsorgungsunternehmen, die die OfH als Drittbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
| Händler (der Batterien der Batteriekategorie als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat) | Öffentliche- rechtliche Entsorgungsträger (bspw. Wertstoff- oder Recyclinghof) | Freiwillige Sammelstellen | Abfallbewirtschafter (von der zugelassenen OfH ausgewählt und angezeigt) | |
|---|---|---|---|---|
| Gerätebatterien | Annahmepflicht | Annahmepflicht | Annahme auf freiwilliger Basis | Annahme auf freiwilliger Basis als „freiwillige Sammelstelle“, die sich OfH anschließen muss |
| LV-Batterien | Annahmepflicht | Annahmepflicht | Annahme auf freiwilliger Basis | Annahme auf freiwilliger Basis als „freiwillige Sammelstelle“, die sich OfH anschließen muss |
| Starterbatterien | Annahmepflicht | Annahme auf freiwilliger Basis | Keine Rücknahme | Annahme auf freiwilliger Basis |
| Industriebatterien | Annahmepflicht | Annahme auf freiwilliger Basis | Keine Rücknahme | Annahme auf freiwilliger Basis |
| Elektrofahrzeug-batterien | Annahmepflicht | Keine Rücknahme | Keine Rücknahme | Annahme auf freiwilliger Basis |
