Mögliche Verpflichtete

Wer Hersteller ist bzw. als solcher gilt, ist in § 3 Nummer 9 ElektroG definiert.

Hersteller ist 

  • der Produzent, also derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte (Elektrogeräte) unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet (§ 3 Nummer 9 a) aa) und bb) ElektroG).
  • derjenige, der Elektrogeräte  anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft.
    Dabei ist der Anbieter oder Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen, wenn Name oder Marke des Herstellers gemäß § 3 Nummer 9 a) ElektroG auf dem Elektrogerät erscheint (vergl. § 3 Nummer 9 b) ElektroG).
  • wer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen – sondern aus einem Drittland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat – erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nummer 9 c) ElektroG). Damit kann auch ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG sein.
  • wer Elektrogeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern anbietet und nicht in Deutschland niedergelassen ist (§ 3 Nummer 9 d) ElektroG).

Einem Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige gleichgestellt, der als Vertreiber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von ausländischen Herstellern, deren ElektroG-Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 d) Halbsatz 2 ElektroG).

Besondere Herstellerkonstellationen

Ein Produzent, dessen Produkte keinen Rückschluss auf ihn als tatsächlichen Produzenten zulassen, ist nicht Hersteller im Sinne des ElektroG (z.B. Original Equipment Manufacturer – OEM, Erstausrüster). Hersteller im Sinne des ElektroG ist vielmehr der Kunde dieses Produzenten der das Produkt mit seiner eigenen Marke versieht bzw. das Produkt unter seinem Namen konzipieren und herstellen lässt.

Ein Werbemittellieferant kann registrierungspflichtiger Hersteller sein, wenn er 

  • Elektrogeräte selbst herstellt und zumindest auch seine eigene Markenbezeichnung aufbringt (§ 3 Nummer 9 a) ElektroG). 
    Stellt der Werbemittellieferant Elektrogeräte selbst her, versieht sie aber ausschließlich mit der Marke des Kunden, besteht für ihn keine Registrierungspflicht. Dies gilt auch, wenn er Elektrogeräte ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesem Fall ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (vergl. § 3 Nummer 9 a) ElektroG). 
  • Elektrogeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland importiert, ohne dass der Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser ElektroG-Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist (§ 3 Nummer 9 c) in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 5 ElektroG).

Auch Assembler, also Unternehmen, die Elektrogeräte (z.B. Computer) aus verschiedenen Komponenten lediglich montieren, können Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Verwendet der Assembler Komponenten, für die der Hersteller in Deutschland registriert ist, so muss die jeweilige Kennzeichnung auf den Komponenten bei der Montage erhalten bleiben. Zu den Folgen für die Mengenmitteilung lesen Sie bitte die Informationen hier.

Hersteller, die ihren Sitz im Ausland haben, sind grundsätzlich ebenfalls registrierungspflichtig. Allerdings können sie nur dann in Deutschland registriert werden, wenn sie eine Niederlassung in Deutschland haben. Hat der Hersteller keine Niederlassung in Deutschland, muss er einen ElektroG-Bevollmächtigten beauftragen, welcher seine gesetzlichen Pflichten übernimmt.