Fest- und Rahmengebühren

Zu unterscheiden sind Festgebühren und Rahmengebühren:

Bei Festgebühren bezahlen Sie den Betrag, den der Gebührentatbestand in der Anlage 1 zu § 1 ElektroGBattGGebV anführt, jeweils für die dort genannte Leistung, z.B. für die Registrierung:

Nr. Tatbestand Gebühr in EUR

1.1

Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart

xxx,xx
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart

Bei den Rahmengebühren, wie sie beispielsweise für den Feststellungantrag oder den Widerruf der Registrierung erhoben werden, rechnet die stiftung ear je nach Schwierigkeit und Umfang des Einzelfalles ab. Daher kann die stiftung ear in diesen Fällen die genaue Gebührenhöhe nicht im Vorfeld mitteilen:

Nr. Tatbestand Gebühr in EUR
1.3

Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

xxx,xx
bis
x.xxx,xx
2.2

Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

Allen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die jeweils gültige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der ElektroGBattGGebV unter.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.