Genehmigung von Eigenrücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien

Die Errichtung und der Betrieb eines Eigenrücknahmesystems müssen durch die stiftung ear genehmigt werden. Im Falle der Beauftragung eines gemeinsamen Dritten kann die Genehmigung auch dem Dritten gegenüber erteilt werden, allerdings immer (nur) mit Wirkung für die beteiligten Hersteller/BattG-Bevollmächtigten. Änderungen in der Zusammensetzung der beteiligten Hersteller/BattG-Bevollmächtigten bedürfen daher auch einer Änderungsgenehmigung.

Als Eigenrücknahmesystem müssen Sie durch einen unabhängigen Sachverständigen nachweisen, dass die in § 16 BattG vorgeschriebene Sammelquote von 50 % von Ihrem System voraussichtlich erreicht wird. Eine Genehmigung erfolgt durch die stiftung ear und darf nur erteilt werden, wenn Ihr Eigenrücknahmesystem

  1. allen Vertreibern, allen örE, allen Behandlungsanlagen und allen freiwilligen Rücknahmestellen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbietet;
  2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern, allen örE, allen Behandlungsanlagen und allen freiwilligen Rücknahmestellen, die vom Angebot nach Punkt 1 Gebrauch gemacht haben (sog. angeschlossene Rücknahmestellen), gewährleistet;
  3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter sowie weitere gefahrgutrechtlich erforderliche Verpackungen bereitstellt;
  4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholt, sobald Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmenge von 90 Kilogramm und örE und Behandlungsanlagen eine Abholmenge von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben (sofern keine geringere Abholmenge vereinbart ist);
    bei der Festlegung von Abholmengen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität der Rücknahmestelle und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen;
    erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmenge nicht, kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern;
  5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen abgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung oder Beseitigung nach § 14 BattG zuführt.

Die oben genannten Geneh­migungs­voraussetzungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Nachfolgend können Sie sich die Hinweise sowie ein Musterdeckblatt zur sachverständigen Begutachtung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BattG herunterladen.

Die Genehmigung eines Eigenrücknahmesystems kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen bzw. die Einhaltung der obigen Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

► Wichtig: Die Genehmigung eines Eigenrücknahmesystems wirkt immer nur für die im Genehmigungszeitpunkt beteiligten Hersteller/BattG-Bevollmächtigten. Daher sind die am Eigenrücknahmesystem beteiligten Hersteller/BattG-Bevollmächtigten im Genehmigungsantrag auch eindeutig zu benennen. Betreiben weitere, zusätzliche Hersteller/BattG-Bevollmächtigte ein bereits errichtetes Eigenrücknahmesystem, so ist in Bezug auf diese eine Änderungsgenehmigung zu beantragen. Zudem soll die stiftung ear als zuständige Behörde gegenüber den Eigenrücknahmesystemen die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der oben genannten Vorgaben und der Verwertungsanforderungen nach § 14 BattG dauerhaft sicherzustellen. Zu den erforderlichen Gewichtungen zwecks dauerhafter Sicherstellung der Sammelquote bei unterjährigem Hinzutreten Herstellern/BattG-Bevollmächtigten finden sich bereits Erläuterungen in den oben zum Download bereitgestellten Hinweisen zur sachverständigen Begutachtung. Auch über die dort dargestellten Konstellationen hinaus können Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelquote erforderlich werden. In solchen besonderen Konstellationen empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns zur Abstimmung der konkreten Berechnungsweise.

Der Genehmigungsantrag und die Übermittlung der dazugehörigen Informationen erfolgen ausschließlich elektronisch im ear-Portal. Dies gilt insbesondere auch für solche Anträge, die vor dem 01.08.2021 außerhalb des ear-Portals gestellt wurden. Änderungen von im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die Aufgabe des Betriebs des Eigenrücknahmesystems sind der stiftung ear unverzüglich anzuzeigen. Bei bereits genehmigten Eigenrücknahmesystemen wird in regelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle 3 Jahre, überprüft, ob die Genehmigungsvorrausetzungen weiterhin erfüllt sind.

Sie möchten einen Antrag auf Genehmigung eines Eigenrücknahmesystems stellen oder haben Fragen zu dauerhaften Sicherstellung der Sammelquote in besonderen Konstellationen? Bitte kontaktieren Sie uns unter +49 911 76665-0 oder .

Übergangsvorschriften

Wurde Ihr Eigenücknahmesystem vor dem 01.01.2021 bereits durch eine Landesbehörde genehmigt, gilt diese Genehmigung längstens bis zum 31.12.2021 unverändert weiter. Änderungen dieser Genehmigungen sowie Anordnungen zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Verwertungsanforderungen werden bis 31.12.2021 durch die entsprechende Landesbehörde vorgenommen.