Rücknahme- und Übergabepflichten

Als Vertreiber sind Sie zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn Sie

  • über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² in Deutschland verfügen, oder
  • Lebensmittel vertreiben, eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² haben und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (ab 01.07.2022, bzw. ab 01.01.2022 für Online-Lebensmittelhändler und Altgeräte der Kategorien 1, 2 und 4).

Daneben können Vertreiber – unabhängig von ihrer Größe – freiwillig Altgeräte zurücknehmen und unterliegen dann ebenfalls den weiteren Vertreiberpflichten.

Altgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (sog. b2c-Geräte), müssen wie folgt zurückgenommen werden (§ 17 Absatz 1, 2 und 4 ElektroG):

  • 1:1-Rücknahme: Wenn Sie ein neues Elektrogerät an einen Kunden abgeben, müssen Sie ein Altgerät des Kunden der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen, wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
  • 0:1-Rücknahme: Ihr Kunde kann verlangen, dass Sie bis zu 3 Altgeräte einer Geräteart, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu zurücknehmen. Sie dürfen die Rücknahmemöglichkeit nicht vom Kauf eines neuen Gerätes abhängig machen.
  • Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Webshop) ist die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt. Sowohl die 1:1 Rücknahme für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 als auch die 0:1 Rücknahme ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten (z.B. durch Kooperation mit Paketdienstleistern oder stationärem Einzelhandel). 
  • Die Rücknahme darf nicht an den Sammel-/Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z.B. nicht an den kommunalen Wertstoffhöfen) stattfinden.

Hinweis: Ein Vertreiber, der seiner Rücknahmepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von den Ländern mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann.

Die zurückgenommenen Altgeräte dürfen nur an örE oder Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte übergeben werden. Entscheiden Sie sich dagegen, so müssen Sie selbst die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten oder behandeln und verwerten (lassen).