Beispiele zur Abgrenzung

Anwendungsbereich

Gegenüberstellung von Produkten ohne elektrische Funktion oder ohne Funktion für den Endnutzer zu ähnlichen Elektrogeräten im Anwendungsbereich

Produkte nicht im Anwendungsbereich

Elektrogeräte im Anwendungsbereich

Solarthermie-Kollektoren (keine elektrische Funktion)

Photovoltaikmodule

rein passive Tonerkartuschen und Druckerpatronen wie „Behälter/Tanks” zur Aufnahme von z. B. Tinte, Toner (keine elektrische Funktion)

Tonerkartuschen und Druckerpatronen mit Chip, Sensor oder LED-Statusanzeige zur Kommunikation mit dem Drucker oder zur Füllstandsanzeige

Druckkopfpatronen mit integrierten elektrisch funktionierenden Druckdüsen

Magnetkarten (ohne Chip, nur mit Magnetstreifen, keine elektrische Funktion)

Chipkarten (mit eingebautem integrierten Schaltkreis, z.B. Chipkarte zur Zugangskontrolle)

rein optische Lichtwellenleiterkabel und- Adapter (LWL-Kabel und -Adapter, keine elektrische Funktion) optische HDMI-Kabel (mit eingebauten elektrooptischen Wandlern)

RFIDs ohne Funktion für den Endnutzer, z.B. Bekleidung/Verpackung mit RFIDs zur Diebstahlsicherung: Die RFIDs dienen hier der Warenbewirtschaftung

RFIDs als Transponder mit Funktion für den Endnutzer (z.B. in/an Bekleidung zur Zeiterfassung oder Schutzmaßnahme etc.)

Ausnahmen

Gegenüberstellung von Produkten die einen Ausnahmetatbestand des § 2 Absatz 2 ElektroG erfüllen zu ähnlichen Elektrogeräten im Anwendungsbereich

Produkte nicht im Anwendungsbereich

Elektrogeräte im Anwendungsbereich

§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG:

Glühlampen, Halogenglühlampen

LED-Lampen, Energiesparlampen, Gasentladungslampen

§ 2 Absatz 2 Nummern 5 und 6 ElektroG (ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste industrielle Großanlagen):

Großwindkraftanlagen,ortsfeste Montagekräne wie z.B. in Containerschiffbau

kleine Windgeneratoren, handfahrbare mobile Montagekräne

§ 2 Absatz 2 Nummer 7 ElektroG:

Verkehrsmittel, die eine Typgenehmigung benötigen, z.B. E-Bikes, mit Tretunterstützung auch bei Geschwindigkeiten oberhalb 25km/h (S-Pedelecs bis 45 km/h) oder tretunabhängigem Antrieb, E-Skateboards, Rollstühle, Krankenfahrstühle, Elektromobile, elektr. Einräder, Dreiräder

zweirädrige Elektrofahrräder (Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h), Hoverboards mit 2 Rädern, Scooter mit 2 Rädern, Kindermotorräder, Spielfahrzeuge

§ 2 Absatz 2 Nummer 8 ElektroG:

bewegliche Maschinen (b2b-Geräte mit On-Board-Energieversorgung) wie Gabelstapler, Hubwägen, Straßenbaumaschinen

Rasenmäher-/Staubsaugerroboter b2c

§ 2 Absatz 2 Nummer 9 ElektroG (Forschung und Entwicklung):

speziell entwickeltes Analysegerät, entworfen und benutzt innerhalb einer Universität

kommerziell vertriebenes Serien-Analysegerät für die Pharmaindustrie

§ 2 Absatz 2 Nummer 10 ElektroG (infektiöse, implantierbare Geräte):

implantierter Herzschrittmacher

Blutzuckermessgerät (insb. mit Teststreifen)