Kalenderjährlicher Garantienachweis

Da der Garantienachweis kalenderjährlich zu erbringen ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG), müssen auch bereits registrierte Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigte für jedes Kalenderjahr einen Garantienachweis für ihre b2c-Gerätearten erbringen. 

Ab dem Kalenderjahr 2024 entfällt die jährliche Anlage des Garantiegültigkeitszeitraums im ear-Portal. Das ear-Portal ermittelt dann automatisch auf Grundlage der gemeldeten Inputmengen eines jeden Monats die erforderlichen Garantiebeträge. Diese werden als „reservierter Garantieverbrauch“ vom nachgewiesenen Garantiebetrag abgezogen. Damit sichern Sie immer genau die Mengen ab, die Sie tatsächlich in Verkehr gebracht haben und Sie müssen nach Abschluss eines Kalenderjahres die Garantiebeträge nicht mehr gebührenpflichtig herabsetzen oder erhöhen.

Reicht Ihr nachgewiesener Garantiebetrag nicht mehr aus, müssen Sie tätig werden. Welche Beträge erforderlich sind, können Sie im ear-Portal unter AKTIVITÄTEN, Garantie im Verbrauch einsehen. Es kann sinnvoll sein, den Betrag so zu erhöhen, dass er für weitere Gerätemengen ausreicht. Wird eine Erhöhung des Garantiebetrages erforderlich, fällt eine Gebühr für die Prüfung der Garantie hinsichtlich des Garantiebetrages an.

Ist der Gesamtgarantiebetrag Ihrer individuellen Garantie bereits für die Besicherung früherer Kalenderjahre bzw. weiterer Gerätearten ausgeschöpft, müssen Sie Ihre Bürgschaft bzw. die Hinterlegung  zur Sicherheit betragsmäßig erhöhen:

  • Im Falle der Bürgschaft können Sie über Ihre Bank oder Versicherung einen Nachtrag formulieren lassen, welcher den Bürgschaftsbetrag unter der gleichen Vertragsnummer erhöht.
  • Wenn Sie den Garantienachweis über eine Hinterlegung zur Sicherheit beim Amtsgericht erbringen, stellen Sie bei der Hinterlegungsstelle unter dem Aktenzeichen (Hinterlegungszeichen/HL) der bereits bestehenden Hinterlegung den Antrag den Hinterlegungsbetrag zu erhöhen. 

Wichtig: In beiden Fällen sollten Sie – um nicht erneut die Gebühren für die erstmalige Prüfung einer individuellen Garantie auszulösen – darauf achten, dass Sie keine neue Bürgschaft oder Hinterlegung erstellen lassen, sondern nur die bestehende Sicherheit erhöhen.

Als Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigter mit einer kollektiven Garantie müssen Sie sich mit Ihrem Garantiedienstleister in Verbindung setzen, um über die Teilnahme am Herstellergarantiesystem auch die weiteren Gerätemengen abzusichern. 

Hinweis: Beim Nachweis der Garantie über die Teilnahme an einem Herstellergarantiesystem fällt die Erhöhung des Gesamtgarantiebetrages in den Aufgabenbereich des Garantiedienstleisters.

Folgen einer nicht ausreichenden Garantie

Wird der Gesamtgarantiebetrag nicht rechtzeitig erhöht und erreicht der „reservierte Garantieverbrauch“ den nachgewiesenen Gesamtgarantiebetrag, erinnert Sie die stiftung ear zunächst an die fehlende bzw. nicht ausreichende Garantie.

Wichtig: Nach Erhalt einer solchen Nachricht sollten Sie umgehend die noch notwendigen Schritte zum Nachweis der noch nicht besicherten Gerätemengen einleiten, da andernfalls der Widerruf der Registrierungen droht.