Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG
Bevollmächtigtenbenennung
Hersteller, die weder über einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland verfügen, müssen nach § 8
einen Bevollmächtigten benennen. Die oben angeführten Gebühren in Zusammenhang mit der Registrierung werden in diesem Fall gegenüber diesem erhoben. Im Vorfeld zur Registrierung des ElektroG-Bevollmächtigten wird dessen Benennung von der stiftung ear bestätigt. Hierfür müssen Sie je Bevollmächtigtenbenennung zusätzlich zu den Registrierungsgebühren eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.8 des Gebührenverzeichnisses entrichten.Bevollmächtigtenzulassung
Hat ein Bevollmächtigter nach § 8 ElektroG mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen erteilt bekommen, so muss dieser für weitere Registrierungen ab dem 01.01.2023 durch die zuständige Behörde bestätigt bzw. zugelassen werden.
Für dieses Zulassungsverfahren entsteht eine Gebühr nach Nummer 1.11 des Gebührenverzeichnisses.
Beendigung und Änderung der Beauftragung eines ElektroG-Bevollmächtigten
Sollte der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG oder der ausländische Hersteller die der Bevollmächtigtenbenennung zu Grunde liegende Beauftragung kündigen, wird das Ende der Bevollmächtigung durch die stiftung ear bestätigt. Für die Bestätigung der Beendigung der Bevollmächtigung entsteht eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.10 des Gebührenverzeichnisses.
Zudem sind alle Änderungen der Beauftragung nach Bestätigung der Benennung des ElektroG-Bevollmächtigten mit Gebühren nach Gebührentatbestand Nummer 1.9 des Gebührenverzeichnisses verbunden.
Weitere Information
Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.