Registrierung

Die Registrierung nach dem ElektroG ist ein Dauerverwaltungsakt, kein Vertrag oder eine Mitgliedschaft. Als Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigter werden Sie mit einer Marke und einer Geräteart registriert. Für weitere Marken und bzw. oder weitere Gerätearten beantragen Sie jeweils gesonderte Registrierungen. Dies kann unter dem gleichen Antragstelleraccount und damit unter der gleichen Registrierungsnummer erfolgen.

Pflichten aus der Registrierung

Als Hersteller von Elektrogeräten beziehungsweise dessen ElektroG-Bevollmächtigter haben Sie verschiedene Pflichten, die bestehen, so lange die Registrierung nicht aufgehoben wurde. 

Für alle Hersteller von Elektrogeräten beziehungsweise deren ElektroG-Bevollmächtigte gilt eine

Kennzeichnungspflicht:

Kennzeichnen Sie Elektrogeräte, die Sie auf dem Europäischen Markt in Verkehr bringen, vorher so, dass Sie als Hersteller eindeutig zu identifizieren sind und versehen Sie sie dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Eine Datumsangabe unterhalb dieses Symbols gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Elektrogeräte in Verkehr gebracht wurden. Ersatzweise kann ein ausgefüllter Balken angebracht werden. Diese Kennzeichnungspflichten gelten für Elektrogeräte, die nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden sowie für:

  • Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die ab 24.10.2015 in Verkehr gebracht wurden
  • Elektrogeräte, die ab 15.08.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen (Open-Scope) und nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurden
  • b2b-Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt sind ebenfalls b2b-Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte bzw. solcher Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht werden, ist nicht erforderlich.  

Die übrigen Pflichten unterscheiden sich, je nachdem ob b2c- oder b2b-Geräte in Verkehr gebracht werden. 

Hersteller von b2c-Geräten beziehungsweise deren ElektroG-Bevollmächtigte
  • Garantienachweispflicht: Weisen Sie kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie nach. Ausführliche Informationen haben wir unter für Sie zusammengestellt.
  • Mengenmitteilungspflichten: Monatlich und jährlich geben Sie Mitteilungen zu in Verkehr gebrachten Elektrogeräten sowie zurückgenommenen und entsorgten Altgeräten ab. Ausführliche Informationen zu den Mitteilungspflichten finden Sie unter
  • Verwertung und Entsorgung: Im Rahmen Ihrer Produktverantwortung für Ihre Elektrogeräte erfüllen Sie Aufstellungs- und Abholanordnungen. Weitere Informationen zur sog. Abholkoordination finden Sie unter. Die zurückgenommenen Altgeräte müssen wiederverwendet, behandelt oder entsorgt werden (§ 16 Absatz 1 und 2 ElektroG).
  • Informationspflicht: Als Hersteller von b2c-Geräten informieren Sie Ihre Kunden bitte schriftlich über 
    • die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen und nicht festverbaute Batterien bzw. Akkus sowie Lampen vorher zu entnehmen und getrennt zu entsorgen;
    • die Rücknahmepflicht des Handels 
    • die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten;
    • die Eigenverantwortung der Endnutzer hinsichtlich der Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten;
    • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne;
    • die Erfüllung der Verwertungs- und der Getrennterfassungsquote, wobei ein entsprechender Verweis auf die Veröffentlichung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (aufzufinden unter) ausreicht.
Hersteller von b2b-Geräten beziehungsweise deren ElektroG-Bevollmächtigte
  • Rücknahme: Als Hersteller von Elektrogeräten, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (b2b-Geräte), kümmern Sie sich selbst um die Rücknahme und Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte. Bereits bei Beantragung einer Registrierung ist ein entsprechendes Rücknahmekonzept vorzulegen. Weitere Informationen zum Rücknahmekonzept finden Sie unter. Im Rahmen der Jahres-Statistik-Mitteilung teilen Sie die in Verkehr gebrachten, die zurückgenommenen und entsorgten Mengen mit. Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten finden Sie unter.
  • Informationspflicht: Als Hersteller von b2b-Geräten informieren Sie Ihre Kunden bitte über
    • die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen;
    • die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung dieser Altgeräte;
    • die Eigenverantwortung der Endnutzer hinsichtlich der Löschung personenbezogener Daten auf den  zu entsorgenden Altgeräten;
    • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.

Änderung der Firmierung oder der Rechtsform

Ändert ein als Hersteller oder ElektroG-Bevollmächtigter registriertes Unternehmen die Firma, die Rechtsform oder führt eine Umstrukturierung zu weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, kann dies Auswirkungen auf die Registrierung haben. 

► Wichtig: Beantragen Sie direkt im ear-Portal im Bereich Unternehmensdaten die Prüfung der Änderung des Unternehmensnamens. Fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen (chronologischer Handelsregisterauszug, Verträge) bei, welchen die Änderungen entnommen werden können. 

Die stiftung ear prüft dann, ob eine Übernahme der Registrierung und damit der Registrierungsnummer möglich ist. Bitte beachten Sie, dass bereits die Prüfung der Unternehmensnamensänderung gebührenpflichtig sein kann, auch wenn eine Übernahme der Registrierung nicht möglich ist.

Ändert sich lediglich die Firmierung, also handelt es sich um eine bloße Namensänderung beim registrierten Unternehmen, ohne dass sich die Rechtsperson ändert, ist die Änderung der Unternehmensdaten in der Regel gebührenfrei möglich. 

Finden weitergehende gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z.B. Verschmelzung) statt, kann die Registrierung nur gebührenpflichtig übernommen werden, wenn die Rechte und Pflichten des bisher registrierten Unternehmens bei der gesellschaftsrechtlichen Änderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das neu entstehende Unternehmen übergegangen sind (vgl. § 37 Absatz 4 ElektroG). Dies gilt in der Regel ebenfalls bei einem identitätswahrenden Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. UmwG. Liegt keine (zumindest partielle) Gesamtrechtsnachfolge vor und wird dennoch eine Prüfung der Übernahme der Registrierung durch Sie beantragt, werden ebenfalls Gebühren nach Nummer 3.1 der ElektroGBattGGebV für die Prüfung erhoben, auch wenn eine Änderung des Unternehmensnamens nicht erfolgt.

Eventuell kann Ihnen hier bereits der die Umfirmierung begleitende Rechtsbeistand (z.B. Notarbüro) oder aber ein für Sie tätiger Dienstleister Auskünfte zu einer möglichen Gesamtrechtsnachfolge geben, um entsprechende Gebühren zu vermeiden.

How-to-Videos

Ich habe meinen Registrierungsbescheid. Muss ich jetzt noch etwas tun? siehe