Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich des BattG fallen alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Das BattG gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

Batterien sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird (§ 2 Absatz 2 BattG).

Auch bei Batteriesätzen handelt es sich um Batterien im Sinne des BattG. Ein Batteriesatz ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammen­gebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden (§ 2 Absatz 3 BattG).

Bitte beachten Sie, dass Elektrogeräte, die Batterien enthalten, nicht in den Anwendungs­bereich des BattG fallen. Sie unterfallen einem anderen Entsorgungsregime (ElektroG). Eine Anwendungshilfe zur Abgrenzung, ob Batterien bzw. Elektrogeräte, die Batterien enthalten, in den Anwendungsbereich des Elektro - und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder des Batteriegesetzes (BattG) fallen, steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Ausnahmen

Bestimmte Batterien unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des BattG (§ 1 Absatz 2 BattG).

So gilt das BattG nicht für Batterien, die verwendet werden

  1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.