Vertreiber

Als Vertreiber sind Sie verpflichtet jene Batteriearten, die Sie in Ihrem Sortiment führen oder geführt haben, als Altbatterien unentgeltlich direkt an Ihrem Handelsgeschäft oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen.

Sie sind Vertreiber, wenn Sie, unabhängig von Ihrer Vertriebsmethode, in Deutschland Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbieten. Darunter versteht man das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien. Dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (siehe § 2 Absatz 14 BattG).

Ihre Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf eine Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Im Falle eines Versandhandels gilt Ihr Versandlager als Handelsgeschäft.

Geräte-Altbatterien

Die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien müssen Sie einem Eigenrücknahmesystem überlassen, dem Sie sich für mindestens 12 Monate anschließen. Diese Bindung an das Eigenrücknahmesystem verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen.

Das Eigenrücknahmesystem muss Ihnen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter sowie weitere gefahrgutrechtlich erforderliche Verpackungen bereitstellen. Die Mindestabholmenge für eine unentgeltliche Abholung beträgt 90 Kilogramm. Geringere Abholmengen können Sie mit dem Eigenrücknahmesystem vereinbaren. Die Abholung der Geräte-Altbatterien muss innerhalb von 15 Werktagen erfolgen.

Wichtig: Erreichen Sie in einem Kalenderjahr nicht die geforderte Mindestabholmenge von 90 Kilogramm können Sie eine einmalige Abholung der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien fordern.

Sollte Ihnen kein Eigenrücknahmesystem ein Angebot zur kostenlosen Abholung unterbreitet haben, so wenden Sie sich bitte an die jeweils für Abfallwirtschaft zuständige Behörde. Gerne helfen wir Ihnen auch unter +49 911 76665-0 bzw. weiter.

Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

Für zurückgenommene Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien sind Hersteller dieser Batterien oder deren BattG-Bevollmächtigte verpflichtet, eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten. Abweichende Vereinbarungen zwischen den betroffenen Akteuren sind möglich. Sie sind als Vertreiber nicht verpflichtet, diese angebotene Rückgabemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Nehmen Sie die Rückgabemöglichkeit nicht in Anspruch, müssen Sie Ihre zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien entweder nach § 14 BattG selbst verwerten oder mit dem Ziel der Verwertung einem gewerblichen Altbatterieentsorger überlassen. Nimmt ein örE Fahrzeug-Altbatterien freiwillig an, können Sie diese Altbatterien auch dem örE, mit dem Ziel der Verwertung, überlassen.