öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Die Gebühren für örE im Rahmen des ElektroG beschränken sich auf die Anzeige der Optierung gem. § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG (Gebührentatbestand Nummer 1.13 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 1 ElektroGBattGGebV). Die Gebühr fällt je Gruppe und Anzeige an.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.