Möglichkeit der Rückgabe

Als Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen Sie Ihre aus § 5 BattG resultierende Rücknahmepflicht dadurch sicher, dass Sie den Vertreibern von Fahrzeug- und Industriebatterien bzw. den Behandlungseinrichtungen für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industriebatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 BattG verwerten (§ 8 Absatz 1 BattG). Hierzu können allerdings auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden (§ 8 Absatz 2 BattG).

Anforderungen an Erklärung über Rückgabemöglichkeit

Beantragen Sie eine Registrierung für Fahrzeug- oder Industriebatterien, müssen Sie im Rahmen des Registrierungsantrages eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer Rückgabe­möglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf Ihr Angebot abgeben und angeben, wie Sie die Rückgabemöglichkeit konkret ausgestaltet haben. Abhängig von Ihrer Ausgestaltung stehen Ihnen im ear-Portal entsprechende Eingabemöglichkeiten zur Verfügung, um die erforderlichen Angaben zu hinterlegen:

  • Erklärung nach § 8 Absatz 1 BattG
    Im Rahmen der Erklärung über die zumutbare und kostenfreie Rückgabemöglichkeit geben Sie bitte unter anderem an, wie häufig eine Abholung erfolgt, welche Mindestabholmengen gelten etc.. Zudem hinterlegen Sie bitte Kontaktdaten, bei denen die Rücknahme angemeldet werden kann.
  • Abweichende Vereinbarung nach § 8 Absatz 2 BattG
    Haben Sie eine abweichende Vereinbarung gem. § 8 Absatz 2 BattG geschlossen, ist Ihrerseits zu beschreiben, von welcher gesetzlichen Anforderung abgewichen wird (beispielsweise vollständiger Verzicht auf Rückgabemöglichkeit, Kostenfreiheit, Zumutbarkeit).

Bitte achten Sie insbesondere auf vollständige und aktuelle Angaben, da Ihre Rücknahmeerklärung im Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten allgemein zugänglich veröffentlicht wird.