Abholkoordination (b2c-Geräte)

Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten dürfen diese nicht gemeinsam mit dem üblichen Abfall „wegwerfen". Vielmehr haben die örE, also die Kreise und kreisfreien Städte, Sammelstellen eingerichtet, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten aus ihrem Gebiet angeliefert werden können.

An diesen Sammelstellen werden Altgeräte in sechs verschiedenen Gruppen in Behältnissen gesammelt. Ist ein solches Behältnis voll, meldet der örE dies der stiftung ear. Diese ermittelt sodann mit Hilfe einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, welcher der bei ihr registrierten Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten (b2c-Geräte) zur Abholung des Behältnisses und zur Aufstellung eines neuen, leeren Behältnisses verpflichtet ist.

Gegenüber diesem Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten erlässt die stiftung ear zwei behördliche Anordnungen, nämlich eine Abhol- und eine Aufstellungsanordnung, aus denen für den Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten erkennbar ist, wo und bis wann welches Behältnis abzuholen bzw. ein leeres Behältnis aufzustellen ist. Ist der Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte diesen Verpflichtungen nachgekommen, bestätigt der örE die Abholung bzw. Aufstellung gegenüber der stiftung ear. Der Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte hat dann unverzüglich die tatsächlich abgeholte Altgerätemenge im ear-Portal an die stiftung ear zu übermitteln (Ist-Outputmitteilung).

In der Regel werden Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte die Abholung der Altgeräte, die Aufstellung eines neuen Behältnisses und die weitergehende Behandlung/Verwertung/Entsorgung nicht selbst durchführen können oder wollen, sondern sich hierzu Dritter (Entsorger/Erstbehandler gemäß ElektroG) bedienen. Diese müssen gewährleisten,

  • dass die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse und zur Bereitstellung neuer Behältnisse bei Übergabestellen sichergestellt ist,
  • dass die Anlage zur Erstbehandlung, in welche die abgeholten Altgeräte gelangen, nach § 21 ElektroG zertifiziert ist,
  • dass die für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Verwertungsquoten nach § 22 ElektroG erreicht werden und
  • dass sämtliche Mengenstromdaten der Behandlung und Verwertung zur ersten Behandlung bei der Anlage vorliegen und dem Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte für seine Mitteilungs- und Nachweispflichten zur Verfügung gestellt werden.