Registrierung

Die Registrierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, aktiv zu beantragende Genehmigung, die für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, Fahrzeug- und Industriebatterien erforderlich ist. Bislang war hierfür eine entsprechende Anzeige beim Umweltbundesamt ausreichend. Mit dem Inkrafttreten des neuen BattG ist eine Registrierung bei der stiftung ear erforderlich.

Sie sind registrierungspflichtig, wenn Sie

  • Hersteller im Sinne des BattG sind und
  • die von Ihnen angebotenen Produkte als Batterien in den Anwendungsbereich des BattG fallen.

Übergangsvorschriften

Als Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, müssen Sie bis spätestens 01.01.2022 bei der stiftung ear neu registriert sein (§ 31 Absatz 2 BattG).

Wichtig: Dies gilt nur, wenn die beim Umweltbundesamt angezeigten Angaben korrekt sind und sich keine Änderungen ergeben haben. Sollten sich beispielsweise Marke oder Batterieart oder Ihre Unternehmensdaten geändert haben, gilt die Pflicht zur Registrierung unmittelbar.

Verkehrsverbote

Für den Einsatz der Schwermetalle Cadmium und Quecksilber gelten bestimmte Einschränkungen. So ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, verboten. Ebenso ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Lediglich in einigen wenigen Anwendungen sind Gerätebatterien von der Cadmiumbeschränkung ausgenommen. Hierzu zählen Not- oder Alarmsysteme, Notbeleuchtungen und medizinische Ausrüstung. Fahrzeug- und Industriebatterien unterliegen nicht dem Cadmiumverbot.

Nachfolgend erfahren Sie, wann Sie eine Registrierung benötigen, wie der Registrierungsprozess abläuft und welche Pflichten sich aus der Registrierung ergeben.