Registrierungsverfahren

Bevor Sie als Hersteller Batterien in Deutschland in Verkehr bringen dürfen, müssen Sie bzw. Ihr Bevollmächtigter sich bei der stiftung ear mit der jeweiligen Marke und Batterieart registrieren lassen.

Das Registrierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und beginnt erst mit der Stellung des Registrierungsantrages über das ear-Portal. Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft. Erst wenn ein Registrierungsantrag gestellt wurde, kann die Bearbeitung beginnen.

Registrierung mit Marke und Batterieart

Die Registrierung erfolgt mit einer Marke und einer Batterieart (§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 BattG).

Sofern Ihr Unternehmen mit mehreren Marken registriert werden möchte bzw. Batterien unter mehreren Marken in Verkehr bringt, ist dafür jeweils eine Registrierung je Marke und Batterieart zu beantragen.

Die Marke ist ein gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung des Produkts zu einem Unternehmen. Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich. Allenfalls kann auch eine auf der (Vorderseite der) Verpackung des Produkts aufgebrachte „Blickfangmarke“ als Marke angenommen werden.

Welche Batteriearten existieren und Informationen dazu, wie Sie die Batterien Ihres Unternehmens richtig einordnen, finden Sie hier.

Registrierungsantrag im ear-Portal

Die Registrierung beantragen Sie online über das ear-Portal. Sind Sie bereits als Elektrogerätehersteller bei der stiftung ear registriert, können Sie die benötigten Registrierungen für Batterien bequem über Ihren bereits existierenden Account beantragen.

Bringen Sie ausschließlich Batterien in Verkehr, können Sie nach Bestätigung der Accounteröffnung als Hersteller gem. § 2 Absatz 15 BattG Ihre Unternehmensdaten, den Vertretungsberechtigten sowie die Rechnungsanschrift hinterlegen. Im Bereich AKTIVITÄTEN, Registrierungen BattG können Sie sodann die benötigten Registrierungsanträge stellen.

  • Bei der Antragstellung müssen Sie die Marke und die Batterieart der Batterien, die Ihr Unternehmen in Verkehr bringen möchte, angeben.

Sofern Sie die Batterieart nicht eindeutig selbst bestimmen können, sollten Sie bei der Antragstellung exemplarisches Bildmaterial und eine Produktbeschreibung hochladen. Dann prüft die stiftung ear, ob die gezeigten Batterien der beantragten Batterieart zuzuordnen sind.

Sind Sie sich bei der Antragstellung hinsichtlich der Batterieart sicher, sind weder Bildmaterial noch eine Produktbeschreibung notwendig.

  • Bringt Ihr Unternehmen Gerätebatterien in Verkehr, müssen Sie zudem Ihre Beteiligung an einem genehmigten Eigenücknahmesystem nachweisen.
    Ausführliche Informationen zur erforderlichen Beteiligung an einem Eigenrücknahmesystem finden Sie hier.
  • Bringt Ihr Unternehmen Industrie- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr, müssen Sie zusätzlich eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf Ihr Angebot angeben.
    Ausführliche Informationen zu der Rückgabemöglichkeit finden Sie unter.
  • Beantragen Sie als Bevollmächtigter eine Registrierung, müssen Sie im Rahmen der Antragstellung zusätzlich den Name und die Kontaktdaten des ausländischen Herstellers, den Sie vertreten, angeben.

Im ear-Portal können Sie den Stand des Verfahrens jederzeit einsehen. Eine zusätzliche Eingangsbestätigung Ihres Registrierungsantrags erhalten Sie daher nicht.

Registrierungsbescheid

Liegen alle Registrierungsvoraussetzungen vor, erhält der beantragende Hersteller/​Bevollmächtigte einen Registrierungsbescheid per E-Mail und/oder Fax und wird im Verzeichnis der für Batterien registrierten Hersteller und Bevollmächtigten als Hersteller bzw. Bevollmächtigter des vertretenen Herstellers mit der Marke und Batterieart sowie seinen Angaben zur Teilnahme an einem genehmigten Rücknahmesystem bzw. seiner Rückgabemöglichkeit veröffentlicht. Mit dem Registrierungsbescheid erhalten Sie auch die Registrierungsnummer (Batt-Reg.-Nr. DE), welche ebenfalls im Verzeichnis der registrierten Hersteller veröffentlicht wird.

Der Registrierungsbescheid ist die „Genehmigung“, Batterien der darin genannten Marke und Batterieart in Deutschland in Verkehr zu bringen. Daher beginnt die im Bescheid erteilte Registrierungsnummer mit „DE“.

Wichtig: Bringen Sie auch Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr, ist hierfür eine separate Registrierung zu beantragen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.