Härtefallantrag

Ein Härtefallantrag kann sich auf Gebühren nach den Gebührentatbeständen Nummer 1.1, 1.4 - 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 sowie 3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 1 Absatz 1 ElektroGBattGGebV beziehen. Hierbei handelt es sich um Gebühren für die Prüfung von Registrierungsanträgen nach dem ElektroG und dem BattG sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Leistungen (z.B. Garantie- und Glaubhaftmachungsprüfungen für Elektrogerätehersteller oder die Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems für Batteriehersteller).

Für diesen Antrag prüft die stiftung ear anhand von 4 Kriterien, ob die Gebührenerhebung unverhältnismäßig ist. Reichen Sie daher bitte zum Antrag Unterlagen ein, aus denen Folgendes hervorgeht:

  • Menge der in Verkehr gebrachten Batterien oder Elektrogeräte
  • wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller
  • voraussichtliche Entsorgungskosten
  • abfallwirtschaftliche Relevanz der Batterien oder Elektrogeräte

Weil hierbei alle 4 Kriterien gegeneinander abzuwägen sind, kann im Ergebnis eine Gebühr auch ermäßigt werden, wenn einzelne Gesichtspunkte für, andere aber gegen eine Unverhältnis­mäßigkeit der Gebühr/en sprechen. Um über den Antrag entscheiden zu können, benötigt die stiftung ear aussagekräftige Unterlagen zu allen 4 Kriterien. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, muss der Antrag mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage abgelehnt werden.

Den Antrag stellen Sie bitte online im ear-Portal. Dort können auch die benötigten Unterlagen hochgeladen werden. Die Übersendung von Originalunterlagen ist nicht erforderlich.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.