Annahme von Altbatterien

Das BattG verpflichtet unterschiedliche Akteure Altbatterien anzunehmen, zu verwerten und zu beseitigen.

Die Sammlung bzw. Annahme der Geräte-Altbatterien erfolgt beispielsweise durch den örE, Vertreiber oder freiwillige Rücknahmestellen. Diese Altbatterien sind im Anschluss immer einem Eigenrücknahmesystem zu überlassen. Die Eigenücknahmesysteme werden durch die Batteriehersteller oder deren BattG-Bevollmächtigte zur Erfüllung der Rücknahmepflichten eingerichtet und betrieben und führen die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien anschließend einer Verwertung und Beseitigung nach § 14 BattG zu.

Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien sind Batteriehersteller oder deren BattG-Bevollmächtigte verpflichtet, eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit zur Rückgabe dieser Altbatterien anzubieten. Die betroffenen Akteure können untereinander abweichende Vereinbarungen für diese Altbatterien treffen.

Nachfolgende Tabelle zeigt auf, welcher Akteur in welcher Form die Annahme von Altbatterien in Deutschland übernimmt:

Altbatteriearten örE Vertreiber Freiwillige Rücknahmestellen Behandlungsanlagen
Geräte-Altbatterien

freiwillige Annahme möglich

und

annahmepflichtig bei Abgabe eines Elektro-Altgeräts hinsichtlich der dazugehörigen und entnommenen Geräte-Altbatterien

annahmepflichtig, wenn Altbatterie­art als Neubatterien im Sortiment sind oder waren freiwillige Annahme möglich Übernahme der Altbatterien, sofern sie im Rahmen der Tätigkeit als Behandlungsanlage anfallen.
Fahrzeug-Altbatterien freiwillige Annahme möglich grundsätzlich keine Annahme
Industrie-Altbatterien

grundsätzlich keine Annahme;

Annahme nur als Drittbeauftragter möglich

Wichtig: Verbraucher müssen Geräte-Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem trennen. Vorausgesetzt die Konzeption des Altgeräts ermöglicht eine problemlose Entnahme der Geräte-Altbatterien.