Registrierungen für Gerätebatterien nach dem BattG zum Jahreswechsel

Seit dem 01.01.2021 ist die stiftung ear gemäß §§ 20 Absatz 1 Satz 2, 23 BattG in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 01.01.2021 für Registrierungen nach dem BattG sowie für die Erteilung einer Registrierungsnummer zuständig. Eine hiernach erteilte Registrierung für Gerätebatterien hat als sog. Dauerverwaltungsakt grundsätzlich auch dann weiter Bestand, wenn es zu einem Wechsel des vom betreffenden Hersteller (mit)betriebenen Eigenrücknahmesystems kommt. Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn das Inverkehrbringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beim Umweltbundesamt angezeigt worden war und vor Ablauf des 31. Dezember 2021 keine neue Gerätebatterieregistrierung durch die stiftung erteilt wurde. In diesem Fall besteht über den 31. Dezember 2021 hinaus keine gültige Registrierung.

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