Nachweis für freiwillig zurückgenommene b2c-Altgeräte („Eigenrücknahmen")
Der Nachweis für diese Mitteilungen ist je Geräteart, für die der Hersteller bzw. Bevollmächtigte registriert ist, getrennt zu führen. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen. In Einzelfällen und nur auf konkrete Anforderung hin kann es ausreichend sei, den Nachweis mittels eines oder mehrerer Wiegeschein(e), d.h. ohne Bestätigung eines Sachverständigen zu erbringen.
Aus der Bestätigung eines Sachverständigen muss sich ergeben, dass
- die als Eigenrücknahme mitgeteilten Altgeräte einer Geräteart entsprechen, für die der Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigte registriert ist,
- diese Altgeräte unter der Geräteart mitgeteilt wurden, der sie auch tatsächlich zuzuordnen sind,
- es sich jeweils um Elektrogeräte handelt, für die eine Garantie nachzuweisen ist (b2c-Geräte),
- diese Altgeräte
- direkt vom betreffenden registrierten Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigten bzw. dem direkt von ihm beauftragten Dritten zurückgenommen wurden und
- nicht von Sammelstellen oder Übergabestellen oder Sammel(=Hol-)systemen von örE stammen. Gleiches gilt, wenn Dritte im Auftrag des örE tätig werden.
