Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung

Das ElektroG nimmt Verkehrsmittel grundsätzlich von seinem Anwendungsbereich aus (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 ElektroG). Verkehrsmittel sind bewegliche technische Einrichtungen, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.  

Keine Verkehrsmittel sind Elektrogeräte, deren Nutzungszweck eindeutig nicht die Teilnahme am Verkehr ist. Beispiel: Ein Kinderelektroauto ist kein Verkehrsmittel, hierbei handelt es sich um Spielzeug. Nicht als Verkehrsmittel gelten auch Rollerskates, Rollschuhe und elektrisch unterstützte Rollatoren.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen – obwohl Verkehrsmittel – elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine EU-Typgenehmigung nicht erforderlich ist. Folgender Entscheidungsbaum dient als Einordnungshilfe: