Bewegliche Maschinen

Bewegliche Maschinen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 ElektroG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Maschine 

  • ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden kann,
  • eine eigene Energieversorgung zur Fortbewegung besitzt und
  • während des Arbeitsprozesses kontinuierlich in Bewegung ist oder zu unterschiedlichen Einsatzorten gefahren werden kann. 

Vom ElektroG nicht erfasst sind danach land- und forstwirtschaftlich genutzte Zug- und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher), Hubarbeitsbühnen und Straßenbaumaschinen. Nicht unter den Begriff der beweglichen Maschine fällt dagegen z.B. ein Staubsauger.