Klagen gegen Gebührenbescheide für die Prüfung der Optierungsanzeige abgewiesen

Die stiftung ear erhebt für die Prüfung der Anzeige eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der Sammelbehältnisse mit Elektro- und Elektronikaltgeräten von der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller ausnehmen und zur Eigenverwertung übergehen will (sog. „Optierungsanzeige“), eine Verwaltungsgebühr aufgrund der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV). Der Gebührensatz (Nr. 18 der Anlage 1 zur ElektroGGebV) wurde zuletzt zum 01.01.2019 auf EUR 140,80 zzgl. MwSt. gesenkt.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte sich bei der Einführung der ElektroGGebV im Jahr 2015 gegen eine Gebühr für diese Leistungen der stiftung ear ausgesprochen. Bei der stiftung ear hatten in der Folge einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Widerspruch gegen die Gebührenbescheide eingelegt. 

Zwei Gebührenschuldner hatten Klage gegen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2016 erhoben und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geltend gemacht. Die stiftung ear hat hingegen daran festgehalten, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig war. Am 05.04.2019 fand dazu nun die mündliche Verhandlung vor der 11. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach statt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung der stiftung ear bestätigt und die Klagen der Gebührenschuldner abgewiesen (Aktenzeichen: AN 11 K 16.01800 und AN 11 K 16.00461).

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