Regelsetzung Produktbereich 3 (PB 3)

AKTUELLE REGEL: Gerätearten Lampen

ear 18-003, Stand: 15.08.2018

1. Regelungsgegenstand

Diese Regel legt die Gerätearten für die Kategorie 3 fest.

2. Hintergrund

Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 ElektroG registriert die zuständige Behörde einen Hersteller bzw. Bevollmächtigten (§ 3 Nummer 10 ElektroG) auf dessen Antrag unter anderem mit einer Geräteart.

Die Geräteart ist die Grundlage der Herstellerpflichten nach dem ElektroG.

Jede Kategorie kann sowohl solche Elektrogeräte enthalten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG, sog. „b2c-Geräte") als auch Elektrogeräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, und solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG, sog. „b2b-Geräte"). Dual-Use-Geräte, also Elektrogeräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können, werden als b2c-Geräte eingeordnet.

3. Regelung

Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben werden folgende Gerätearten in der Kategorie Lampen unter Einbeziehung der Hersteller und Bevollmächtigten (§ 3 Nummer 10 ElektroG) bzw. Produktbereiche festgelegt:

  • Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

4. Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.