Bevollmächtigter

Wenn Sie als registrierungspflichtiger Hersteller keine Niederlassung in Deutschland haben, können Sie sich selbst registrieren, oder aber einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten (§ 2 Absatz 15a BattG) hierfür beauftragen. Dieser BattG-Bevollmächtigte nimmt in eigenem Namen Ihre sich aus dem BattG ergebenden Pflichten als Hersteller wahr und beantragt an Ihrer Stelle die erforderlichen Registrierungen.

BattG-Bevollmächtigter kann jede zuverlässige und handlungsfähige Rechtsperson mit Niederlassung in Deutschland sein. Für alle Marken und Batteriearten eines Herstellers darf nur ein BattG-Bevollmächtigter beauftragt werden.

Durch die Beauftragung eines BattG-Bevollmächtigten werden die sich aus dem BattG ergebenden Pflichten eines Herstellers ohne Niederlassung in Deutschland auf den vom ihm gewählten inländischen BattG-Bevollmächtigten übertragen.

Eine wirksame Beauftragung muss schriftlich und in deutscher Sprache verfasst sein (§ 26 Absatz 2 Satz 4 BattG). Diese Beauftragung wird jedoch nicht durch die stiftung ear inhaltlich geprüft und die Benennung eines BattG-Bevollmächtigten bedarf keiner Bestätigung durch die die stiftung ear.

Ist der BattG-Bevollmächtigte nicht mehr für Sie tätig, fallen die Pflichten wieder an Sie zurück und Sie müssen ggf. selbst die erforderlichen Registrierungen beantragen.