Beteiligung an einem Eigenrücknahmesystem

Benötigen Sie eine Registrierung für Gerätebatterien, müssen Sie im Rahmen des Registrierungsverfahrens die Beteiligung an einem genehmigten Eigenrücknahmesystem nachweisen.

Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner aus § 5 BattG bestehenden Rücknahmepflichten ein eigenes Eigenrücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Dieses Eigenrücknahmesystem muss durch die stiftung ear genehmigt werden (§ 7 Absatz 1 BattG).

Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Hersteller/Bevollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Eigenrücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammenwirken. Zur Erfüllung Ihrer Rücknahmepflicht, können Sie sich also auch einem genehmigten Eigenrücknahmesystem anschließen.

Informationen dazu, welche Anforderung an ein Rücknahmesystem bestehen, finden Sie unter.

Die genehmigten Eigenrücknahmesysteme finden Sie unter.

Das Eigenrücknahmesystem, dem Sie sich angeschlossen haben, können Sie bei Beantragung einer Registrierung für Gerätebatterien im Rahmen des Registrierungsantrages oder im hierfür gesondert vorgesehenen Bereich „Systembeteiligung BattG“ hinterlegen.