Zuletzt geändert am 06.10.2025
Fit for BattVO
Änderungen am 18.08.2025
Am 18.08.2025 traten Änderungen im Batterierecht in Kraft. Wir haben hier die wesentlichen Informationen auf einen Blick zusammengestellt.
1 Batterie-Registrierungen
Was ist neu ab dem 18.08.2025?
- aus 3 Batteriearten wurden 5 Batteriekategorien
- es gibt ab 01.01.2026 eine Beteiligungspflicht an einer OfH für jede Batteriekategorie
- die Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien und die Angabe der Steuer-ID sind erforderlich
Was geschieht mit Ihren bestehenden Registrierungen?
Waren Sie bereits vor dem 18.08.2025 registriert, wurden Ihre Registrierungen am 18.08.2025 an die neue Rechtslage “angepasst”. Aber: Sie müssen bis zum 15.01.2026 folgende Aufgaben erledigen, damit Sie Ihre Registrierungen nicht verlieren:
- beteiligen SIe sich an einer OfH für jede Bateriekategorie
- geben Sie die chemische Zusammensetzung Ihrer Batterien im ear-Portal an
- geben Sie Ihre Steuer-ID an
Wie beantragen Sie neue Registrierungen?
Die Registrierung erfolgt für jede Marke und Batteriekategorie, die Ihr Unternehmen verwendet. Wenn Ihr Unternehmen mehrere Marken hat oder Batterien unter verschiedenen Marken verkaufen möchte, müssen Sie für jede Marke und Batteriekategorie eine separate Registrierung beantragen. Verfügen Sie über keine Marke, so kann Ihr Unternehmensname als Marke verwendet werden.
Am 18.08.2025 wurden aus den 3 Batteriearten 5 Batteriekategorien. Bei den Geräte- und Fahrzeugbatterien änderte sich nichts; nur die Bezeichnung der Fahrzeugbatterien änderte sich. Die Industriebatterien teilen sich in drei speziellere Batteriekategorien auf. Welche dies sind sehen hier.
Sie müssen nun auch die chemische Zusammensetzung Ihrer Batterien angeben. Hierfür steht Ihnen im ear-Portal ein Auswahlmenü zur Verfügung.
Wann stellen Sie Ihren Registrierungsantrag?
Jetzt gilt das neue Batterierecht!
Sie können Registrierungen in den neuen 5 Batteriekategorien beantragen. Für Gerätebatterien können Sie noch bis Jahresende den Betrieb eines genehmigten Eigenrücknahmesystems nachweisen. Für alle anderen Batteriekategorien können Sie noch Rückgabemodalitäten angeben. Aber: Bis spätestens 15.01.2026 müssen Sie für alle Batteriekategorien die Beteiligung an einer OfH nachweisen. Sonst wird Ihre Registrierung widerrufen.
Sie können auch bereits jetzt im Rahmen der Beantragung von Registrierungen Ihre Beteiligung an einer OfH nachweisen. Da die Pflicht zur Beteiligung an einer OfH erst ab 01.01.2026 gilt, erhalten Sie Ihre Registrierung dann auch erst mit Wirkung zum 01.01.2026.
Ab jetzt gilt die neue Rechtslage endgültig!
Sie müssen nun im Rahmen der Beantragung von Registrierungen Ihre Beteiligung an einer OfH nachweisen.
2 Batterie-Registrierung beantragen als ausländisches Unternehmen
Möchten Sie als ausländisches Unternehmen Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen, können Sie sich seit dem 18.08.2025 nicht mehr selbst registrieren. Sie benötigen dazu einen Bevollmächtigten, der in Deutschland ansässig ist und Ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Hersteller übernimmt.
Achtung: Sie waren bereits registriert, haben aber keine Niederlassung in Deutschland? Dann wurde Ihre Registrierung am 18.08.2025 widerrufen. Wollen Sie rechtmäßig Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Sie einen Bevollmächtigten beauftragen und mit ihm einen Vertrag schließen. Der Bevollmächtigte beantragt dann für Sie die Registrierung.
Was ist ein Bevollmächtigter?
Der Bevollmächtigte muss eine zuverlässige und handlungsfähige Rechtsperson mit Sitz in Deutschland sein. Jeder Hersteller kann nur einen Bevollmächtigten für alle seine Marken und Batteriekategorien haben.
3 Bevollmächtigter nach EU-BattVO werden
Sind Sie als Bevollmächtigter für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland tätig, dann übernehmen Sie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für den Hersteller.
Neue Kunden
Werden Sie für neue Kunden tätig, können Sie deren Daten in Ihrem Bevollmächtigten-Account hinterlegen. Seit dem 18.08.2025 müssen Sie für Ihre Kunden eine Versicherung über die geschlossene Beauftragung mit Ihrem Kunden abgeben.
Bestehende Kunden
Waren Sie bereits für einen vertretenen Hersteller als Bevollmächtigter tätig, dann müssen Sie die Abgabe der Versicherung nachholen. Hierfür haben Sie seit dem 18.08.2025 eine Aufgabe im ear-Portal.
Jetzt müssen Sie spätestens bis 15.01.2026 tätig werden. Um Ihre Registrierung zu behalten, müssen Sie folgende Aufgaben erledigen:
- die Versicherung über eine Beauftragung nachholen
- die übrigen Aufgaben zur Nacherfassung erledigen (Beteiligung an einer OfH, Angabe der chemischen Zusammensetzung und der Steuer-ID)
4 Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) werden
Informationen für OfH stehen hier.
5 örE: Starter- und Industriealtbatterien selbst verwerten
Als örE können Sie sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. Ausreichend dafür ist eine Anzeige per E-Mail an die stiftung ear an optierung(at)stiftung-ear.de.
Gesetzlich vorgesehen ist eine dreimonatige Anzeigefrist. Die Anzeige muss also spätestens drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Verwertung erfolgen.
Damit örE, die bereits heute Industrie- und Starteraltbatterien selbst zurücknehmen und verwerten, damit durch das Inkrafttreten des neuen BattDG nicht „pausieren” müssen, verzichtet die stiftung ear bis zum 31.12.2025 auf die dreimonatige Anzeigefrist.
Beispiel 1:
Sie wollen als örE am 01.11.2025 mit der Rücknahme von Starter- und/oder Industriealtbatterien starten. Sie können die dreimonatige Anzeigefrist dafür nicht mehr einhalten. Senden Sie Ihre Anzeige so schnell wie möglich an die oben genannte Mailadresse.
Beispiel 2:
Sie wollen als örE am 01.01.2026 mit der Rücknahme von Starter- und/oder Industriealtbatterien starten. Sie können die dreimonatige Anzeigefrist dafür nicht mehr einhalten. Senden Sie Ihre Anzeige so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 31.12.2025, an die oben genannte Mailadresse.
Für alle Eigenverwertungen, die ab dem 07.01.2026 beginnen sollen, gilt die Dreimonatsfrist, da diese eingehalten werden kann.
FAQs - aktuelle Fragen
In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Mit Versendung unseres Bescheides haben Sie im ear-Portal auch entsprechende Aufgaben zur Nacherfassung der Steueridentifikationsnummer sowie der Angaben zu Ihrer Registrierung erhalten. Die Aufgabe zur Nacherfassung der Angaben zu Ihrer Registrierung können Sie bearbeiten, sobald Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) zugelassen und im entsprechenden Verzeichnis veröffentlicht sind.
Um die „OfH-Beteiligung“ im ear-Portal nachzuweisen, wird eine OfH-Nummer benötigt. Diese Nummer stellt Ihnen die von Ihnen beauftragte Organisation für Herstellerverantwortung – sobald diese von der stiftung ear zugelassen wurde – zur Verfügung.
Wenn Sie Ihre Registrierung behalten wollen, müssen Sie spätestens bis zum 15.01.2026 die Steueridentifikationsnummer und die chemische Zusammensetzung Ihrer Batterien angegeben haben und eine zugelassene OfH im ear-Portal zuordnen.
Sobald die Zulassung einer OfH erteilt wurde, wird sie im Verzeichnis zugelassener OfHs veröffentlicht, siehe Verzeichnisse.
Eine Pflicht, als Batteriehersteller selbst eine Organisation für Herstellerverantwortung gründen zu müssen, besteht jedoch nicht. Batteriehersteller können sich auch an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen.