Eigenrücknahmesysteme

Genehmigung

Für die Genehmigung des Eigenrücknahmesystems fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 1 ElektroGBattGGebV (Gebührenverzeichnis) an. Die Gebühren werden in Abhängigkeit von Schwierigkeit und Aufwand des Einzelfalles festgesetzt.

Antragsrücknahmegebühr

Nehmen Sie einen gestellten Genehmigungsantrag vor Erteilung zurück, kann die stiftung ear für den bereits durch die Bearbeitung entstandenen Aufwand – je nach dem wie hoch dieser Aufwand schon war – eine Gebühr von bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses erheben.

Antragsablehnungsgebühr

Lehnt die stiftung ear den von Ihnen gestellten Genehmigungsantrag ab, zahlen Sie für den ihr hierdurch entstandenen Aufwand – je nach dem wie hoch dieser Aufwand schon war –  eine Gebühr bis zu der Höhe der Genehmigungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses.

Änderung der Genehmigung eines Eigenrücknahmesystems im Hinblick auf die beteiligten Hersteller bzw. BattG-Bevollmächtigten

Für die Änderung der Genehmigung des Eigenrücknahmesystems hinsichtlich der beteiligten Hersteller oder BattG-Bevollmächtigten fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.5 an. 

Sonstige Änderung der Genehmigung

Für sonstige Änderungen der Genehmigung eines Eigenrücknahmesystems oder aber den Erlass einer nachträglichen Anordnung zur Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.6 an. Die Gebühren werden in Abhängigkeit von Schwierigkeit und Aufwand des Einzelfalles festgesetzt.

Anordnung zur Abgabe eines Angebots an Rücknahmestellen

Sollte für eine Sammelstelle von keinem Eigenrücknahmesystem ein Angebot zur Abholung unterbreitet werden, so kann eine entsprechende Anordnung von der stiftung ear erlassen werden. Hierfür fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.8 an.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.