Härtefall

Als registrierte oder registrierungspflichtige Batterie- oder Elektrogerätehersteller oder Bevollmächtigte können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines so genannten Härtefallantrages von der Erhebung einzelner im Zusammenhang mit der Registrierung anfallender Gebühren teilweise oder in voller Höhe befreit werden.

Wichtig: Eine Befreiung von der Registrierungspflicht nach dem ElektroG oder BattG oder von der Pflicht zum Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Entsorgung privat nutzbarer Elektrogeräte im Rahmen eines Härtefallantrages ist nicht möglich.

Die gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Härtefallantrag gestellt werden kann, beträgt 3 Monate ab Bekanntgabe eines Gebührenbescheids (§ 2 Absatz 3 ElektroGBattGGebV). Stellen Sie den Antrag

  • parallel zu einem Registrierungsantrag oder zu einem Antrag auf Garantie- oder Glaubhaftmachungsprüfung, wird in der Regel zunächst solange kein Gebührenbescheid erlassen werden, bis über den Härtefallantrag entschieden worden ist.
  • erst nachdem der Gebührenbescheid ergangen ist, müssen Sie die Gebühr zunächst entrichten. Nach einer positiven Entscheidung über den Antrag werden die Beträge, die von der Befreiung betroffen sind, selbstverständlich erstattet.

Bis zum 31.12.2021 sah die ElektroGBattGGebV die Möglichkeit vor, von der Gebührenerhebung für die Prüfung von Garantienachweisen oder Glaubhaftmachungen nach dem ElektroG mit einem so genannten kleinen Härtefallantrag befreit zu werden. Kleine Härtefallanträge, die bis spätestens 31.12.2021 gestellt wurden, werden weiterhin verbeschieden werden, sobald sie entscheidungsreif sind, und sind auch im ear-Portal einsehbar. Die Stellung neuer Anträge ist jedoch seit dem 01.01.2022 nicht mehr möglich.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.