Gebührenbescheid

Als beliehene Behörde erhebt die stiftung ear die Gebühren mittels eines Verwaltungsaktes, dem sogenannten Gebührenbescheid.

Adressat des Gebührenbescheides

Der Adressat des Gebührenbescheides ist der Gebührenschuldner. Dieser kann Hersteller bzw. Bevollmächtiger, aber ebenso auch ein örE, ein Garantie- oder ein Eigenrücknahmesystem sein.

Versendet wird der Gebührenbescheid elektronisch an die E-Mail-Adresse des im ear-Portal angegebenen Hauptansprechpartners.

Ist in Ihrem Unternehmen eine andere Person oder Stelle für die Verbuchung der Gebühren­bescheide zuständig, haben Sie die Möglichkeit, gebührenfrei eine abweichende Rechnungs­adresse im ear-Portal zu hinterlegen. Bei dem abweichenden Rechnungsempfänger handelt es sich lediglich um einen Empfangsbevollmächtigten und nicht um den Gebührenschuldner.

Wichtig: Eine etwaige Mahnung wird auch bei Bestehen einer abweichenden Rechnungsadresse immer an den hinterlegten Hauptansprechpartner versendet.

Gebührenbescheids- und Debitorennummer

Jeder Gebührenbescheid ist durch seine Gebührenbescheidsnummer eindeutig identifizierbar. Sofern Sie mehrere Gebührenbescheide erhalten, können Sie anhand der siebenstelligen Ziffernfolge erkennen, ob es sich um eine Mehrfachfertigung bedingt durch die unterschiedlichen Kommunikationswege oder um die Abrechnung mehrerer durch die stiftung ear erbrachten Leistungen handelt.

Jedem Gebührenschuldner ist eine Debitorennummer zugeordnet. Sofern Sie als Zahlart „Überweisung“ gewählt haben, ist diese Debitorennummer immer im Verwendungszweck anzugeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Gebührenbescheid kann der Rechtsbehelf des Widerspruches eingelegt werden. Bitte beachten Sie, dass dem Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass Sie die Gebühr(en) zunächst entrichten müssen. Sollte der Rechtsbehelf erfolgreich sein, erstattet die stiftung ear die betreffenden, bereits gezahlten Gebühren.

Vom Widerspruch gegen den Gebührenbescheid müssen Sie den Widerruf der Einzugsermächtigung unterscheiden, siehe.

Gebührenhöhe

Die Höhe einer Gebühr für eine bestimmte Leistung ist der Anlage 1 zu § 1 ElektroGBattGGebV zu entnehmen.

Weitere Information

Die rechtlichen Grundlagen stehen unter.