Gebühren in Zusammenhang mit der Registrierung

Registrierungsgebühr

Für die Registrierung fällt je Hersteller, Marke und Geräteart eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 1 ElektroGBattGGebV (Gebührenverzeichnis) an. Im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG entsteht diese Gebühr je von einem ElektroG-Bevollmächtigten vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart.

Zusätzlich hierzu müssen Sie entweder mit der Gebühr für die Prüfung einer insolvenzsicheren Garantie oder die Prüfung der Glaubhaftmachung rechnen.

Antragsrücknahmegebühr

Nehmen Sie einen gestellten Registrierungsantrag vor Erteilung der Registrierung zurück, kann die stiftung ear für den bereits durch die Bearbeitung entstandenen Aufwand – je nachdem wie hoch dieser Aufwand schon war – eine Gebühr von bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses je beantragter Registrierung erheben.

Antragsablehnungsgebühr

Lehnt die stiftung ear den von Ihnen gestellten Registrierungsantrag ab, zahlen Sie für den ihr hierdurch entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu der Höhe der Registrierungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses je beantragter und abgelehnter Registrierung. Hat die stiftung ear bereits eine Garantie bzw. Glaubhaftmachung geprüft, fällt auch die Gebühr für deren Prüfung an.

Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber

Die Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses entsteht jeweils für ein angefangenes Kalenderquartal und je erteilter Registrierungsnummer, also auch im Fall der Registrierung eines Bevollmächtigten je Hersteller.

Mit der Ausgestaltung der Gebühr als Quartals- anstatt als Jahresgebühr wird berücksichtigt, dass teilweise Hersteller nicht ganzjährig am Markt teilnehmen. Dennoch werden hierdurch die Gemeinkosten des Registrierungsportals (ear-Portal) sowie die Leistungen der stiftung ear zur Information der Haushalte gleichmäßig von allen nach dem ElektroG registrierten Herstellern getragen.

Garantieprüfungsgebühr

Wenn Sie planen, Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, die gewöhnlich in privaten Haushalten verwendet werden (sog. b2c-Geräte), ist die Prüfung des von Ihnen beigebrachten insolvenzsicheren Garantienachweises durch die stiftung ear erforderlich.

Individueller Garantienachweis

Erbringen Sie erstmals den Garantienachweis, erstellen also eine neue individuelle Garantie, prüft die stiftung ear, ob die von Ihnen beigebrachten Unterlagen (bspw. die Bürgschaftsurkunde) den Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie entsprechen. Hierfür fällt der Gebührentatbestand Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses je vorgelegter Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr an.

Für die Prüfung einer Garantie hinsichtlich des Garantiebetrages, erhebt die stiftung ear je Geräteart und angefangenem Kalenderjahr eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses.

Kollektiver Garantienachweis

Sollten Sie den Nachweis der insolvenzsicheren Garantie über die Teilnahme an einem Herstellergarantiesystem (kollektive Garantie) erbringen, setzt die stiftung ear eine Gebühr für die Prüfung hinsichtlich des Garantiebetrages nach dem Gebührentatbestand Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses je Prüfung einer Zuordnung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr fest.

Glaubhaftmachungsprüfungsgebühr/Rücknahmekonzept

Planen Sie b2b-Geräte in Verkehr zu bringen (Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten Verwendung finden), ist die Prüfung der abgegebenen b2b-Glaubhaftmachung durch die stiftung ear erforderlich. Hierfür fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1. des Gebührenverzeichnisses zusätzlich zur Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses für die Registrierung an.

Wurde die Glaubhaftmachungsprüfung bereits vor dem 01.01.2022 durchgeführt, entsteht für das nachträgliche Vorlegen eines Rücknahmekonzepts keine weitere Gebühr nach Gebührenbestand Nummer 1.6 des Gebührenverzeichnisses.

Gebühr für die Bescheinigung über die Registrierungspflicht

Für Feststellungsanträge (Bescheinigung über die Registrierungspflicht) sieht die ElektroGBattGGebV eine Rahmengebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses vor. Die Gebühren setzt die stiftung ear nach Ermessen in Abhängigkeit von Schwierigkeit und Aufwand des Einzelfalles fest.

Änderung der Geräteart

Die stiftung ear kann – sofern eine Neuzuordnung von Geräten zu den Gerätearten stattfindet – Registrierungen im Hinblick auf die Geräteart ändern. Hierfür wird je geänderter Registrierung und Änderung eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.10 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

Registrierungsaufhebungsgebühr

Für die Aufhebung einer Registrierung wird maximal eine Gebühr in Höhe der Registrierungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses festgesetzt.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.