Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG

Bevollmächtigtenbenennung

Hersteller, die weder über einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland verfügen, müssen nach § 8 ElektroG einen Bevollmächtigten benennen. Die oben angeführten Gebühren in Zusammenhang mit der Registrierung werden in diesem Fall gegenüber diesem ElektroG-Bevollmächtigten erhoben. Im Vorfeld zur Registrierung des ElektroG-Bevollmächtigten wird dessen Benennung von der stiftung ear bestätigt. Hierfür müssen Sie je Bevollmächtigtenbenennung zusätzlich zu den Registrierungsgebühren eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.7 des Gebührenverzeichnisses entrichten.

Bevollmächtigtenzulassung

Hat ein Bevollmächtigter nach § 8 ElektroG mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen erteilt bekommen, so muss dieser für weitere Registrierungen ab dem 01.01.2023 durch die zuständige Behörde bestätigt bzw. zugelassen werden.

Für dieses Zulassungsverfahren entsteht eine Gebühr nach Nummer 1.9 des Gebühren­verzeichnisses.

Beendigung der Beauftragung eines ElektroG-Bevollmächtigten

Sollte der Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG oder der ausländische Hersteller die der Bevollmächtigtenbenennung zu Grunde liegende Beauftragung kündigen, wird das Ende der Bevollmächtigung durch die stiftung ear bestätigt. Für die Bestätigung der Beendigung der Bevollmächtigung entsteht eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.10 des Gebührenverzeichnisses.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.