Genehmigung

Für die Genehmigung eines Garantiesystems fällt eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 1 ElektroG-BattG-GebV (Gebührenverzeichnis) an. 

Antragsrücknahmegebühr

Nehmen Sie einen gestellten Genehmigungsantrag vor Erteilung zurück, kann die stiftung ear für den bereits durch die Bearbeitung entstandenen Aufwand – je nachdem wie hoch dieser Aufwand schon war – eine Gebühr von bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.11 des Gebührenverzeichnisses erheben.

Antragsablehnungsgebühr

Lehnt die stiftung ear den von Ihnen gestellten Genehmigungsantrag ab, zahlen Sie für den ihr hierdurch entstandenen Aufwand – je nachdem wie hoch dieser Aufwand schon war – eine Gebühr bis zu der Höhe der Genehmigungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.11 des Gebührenverzeichnisses.

Nachträgliche Änderung einer Feststellung

Für die Änderung der Genehmigung des Garantiesystems fällt je Änderungsmitteilung eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 1.12 an.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.