Registrierungsverfahren

Bevor Sie als Hersteller Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen dürfen, müssen Sie bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG der Bevollmächtigte sich bei der stiftung ear mit der jeweiligen Marke und Geräteart registrieren lassen. 
Das Registrierungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren und beginnt erst mit der Stellung des Registrierungsantrages. Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft. Ein „Vorziehen“ ist nicht möglich. Erst wenn ein Registrierungsantrag gestellt wurde, kann die Bearbeitung beginnen.

Registrierung mit Marke und Geräteart

Die Registrierung erfolgt mit einer Marke und einer Geräteart (§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG). Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit der ein Elektrogerät eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden kann. Sofern Ihr Unternehmen mit mehreren Marken registriert werden möchte bzw. Elektrogeräte unter mehreren Marken in Verkehr bringt, ist dafür jeweils eine Registrierung je Marke und Geräteart zu beantragen.

Die Marke muss keine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts sein. Es kann z.B. der Firmenname verwendet werden, falls keine eingetragene Marke existiert. Eine Registrierung unter Bezeichnungen wie „keine Marke", „no name", reinen Typenbezeichnungen, Gerätebeschreibungen (wie z.B. „Messgeräte", „Sudoku", „Taschenrechner", „USB Stick“) oder unter der Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) ist unzulässig. 
Die im Registrierungsverfahren angegebene Marke muss nach § 9 ElektroG auf dem Elektrogerät selbst aufgebracht sein. 

Für Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sind in § 2 Absatz 1 ElektroG 6 Kategorien festgelegt, die wiederum in 17 Gerätearten unterteilt sind. 
Ausführliche Informationen zu den Kategorien und Gerätearten finden Sie hier.

Registrierungsantrag im ear-Portal

Die Registrierung beantragen Sie online über das ear-Portal. Nach Angabe der Unternehmensdaten, des Vertretungsberechtigten und der Rechnungsanschrift, beantragen Sie unter AKTIVITÄTEN, Registrierungen die Registrierung.

Bei der Antragstellung müssen Sie die Marke und die Geräteart der Elektrogeräte, die Ihr Unternehmen in Verkehr bringen möchte, angeben. Welche Gerätearten es gibt und Informationen dazu, wie Sie die Elektrogeräte Ihres Unternehmens richtig einordnen, finden Sie hier

  • Sofern Sie die Geräteart nicht eindeutig selbst bestimmen können, sollten Sie bei der Antragstellung exemplarisches Bildmaterial und eine Gerätebeschreibung hochladen. Dann prüft die stiftung ear, ob die gezeigten Elektrogeräte der beantragten Geräteart zuzuordnen sind.
  • Sind Sie sich bei der Antragstellung hinsichtlich der Geräteart sicher, sind weder Bildmaterial noch eine Gerätebeschreibung zwingend notwendig.

Bringt Ihr Unternehmen Elektrogeräte in Verkehr, die in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte) müssen Sie zudem eine sogenannte insolvenzsichere Garantie nachweisen. Ohne den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie können Sie den Registrierungsantrag im ear-Portal nur zwischenspeichern. Werden unvollständige Anträge nicht innerhalb von 6 Wochen vervollständigt, werden sie gelöscht.

  • Ausführliche Informationen, wie dieser Garantienachweis erfolgen kann, finden Sie hier.

Bringt Ihr Unternehmen Elektrogeräte in Verkehr, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, müssen Sie dies glaubhaft machen. Zudem müssen Sie ein Rücknahmekonzept für die Entsorgung dieser Altgeräte erfassen.

  • Ausführliche Informationen zur Glaubhaftmachung und zum Rücknahmekonzept finden Sie unter.

Auch die Bevollmächtigtenregistrierung wird über das ear-Portal beantragt. Hier müssen Sie bei Antragstellung angeben, dass die Accounteröffnung als Bevollmächtigter m Sinne des § 8 ElektroG erfolgt und neben den Daten des ElektroG-Bevollmächtigten auch den Herstellernamen und dessen Kontaktdaten angeben. Dabei ist der ElektroG-Bevollmächtigte zu benennen und die der Bevollmächtigtenregistrierung zugrundeliegende Beauftragung im ear-Portal hochzuladen.

Im ear-Portal können Sie den Stand des Verfahrens jederzeit einsehen. Eine zusätzliche Eingangsbestätigung Ihres Registrierungsantrags erhalten Sie daher nicht.

Registrierungsbescheid

Liegen alle Registrierungsvoraussetzungen vor, erhält der beantragende Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte einen Registrierungsbescheid und wird im Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten als Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigter des vertretenen Herstellers mit der Marke und Geräteart veröffentlicht. Mit diesem Registrierungsbescheid erhalten Sie auch die Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE), welche ebenfalls im Verzeichnis der registrierten Hersteller veröffentlicht wird.

Die Registrierungsnummer müssen Sie als Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Absatz 3 ElektroG). Zweckmäßig kann die Anbringung der Registrierungsnummer darüber hinaus auch auf weiteren Dokumenten wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Werbemittel und Webseite sein.
Wenn Sie als ausländischer Hersteller einen ElektroG-Bevollmächtigten benannt haben, müssen Sie die Registrierungsnummer des von Ihnen benannten ElektroG-Bevollmächtigten angeben.

Der Registrierungsbescheid ist die „Genehmigung“, Elektrogeräte der darin genannten Marke und Geräteart in Deutschland in Verkehr zu bringen. Daher beginnt die im Bescheid erteilte Registrierungsnummer mit „DE“. Wenn Sie Ihre Elektrogeräte auch in anderen Ländern verkaufen, finden Sie unter ein Verzeichnis der nationalen Register aller EU-Mitgliedstaaten.

Wichtig: Bringen Sie auch Batterien in Deutschland in Verkehr, ist hierfür eine separate Registrierung zu beantragen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

How-to-Videos

Ich will elektrische Produkte in Deutschland verkaufen. Worauf muss ich achten? siehe

Bei Antragstellung muss ich eine Geräteart angeben. Wie finde ich die Richtige und brauche ich noch etwas? siehe