Ausländischer Hersteller ohne deutsche Niederlassung: Beauftragung eines Bevollmächtigten

Wenn Sie als registrierungspflichtiger Hersteller keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen Sie einen ElektroG-Bevollmächtigten beauftragen, der Ihre gesetzlichen Pflichten als Hersteller in Deutschland übernimmt und an Ihrer Stelle die erforderlichen Registrierungen beantragt.

ElektroG-Bevollmächtigter kann jede zuverlässige und handlungsfähige Rechtsperson mit Niederlassung in Deutschland sein. Für alle Marken und Gerätearten eines Herstellers darf nur ein ElektroG-Bevollmächtigter beauftragt werden.

Durch die öffentlich-rechtliche „Beauftragung" eines ElektroG-Bevollmächtigten werden die sich aus dem ElektroG ergebenden Pflichten eines Herstellers ohne Niederlassung in Deutschland auf den vom ihm gewählten inländischen ElektroG-Bevollmächtigten übertragen. 

Eine wirksame Beauftragung muss schriftlich und in deutscher Sprache verfasst sein, mindestens drei Monate wirksam sein (§ 8 Absatz 1 Satz 3 ElektroG) und insbesondere folgende Inhalte aufweisen:

  • Genaue Bezeichnung desjenigen, der als ElektroG-Bevollmächtigter beauftragt werden soll. Dies geschieht durch die Angabe der Informationen nach Anlage 2 Nummer 1 ElektroG.
    Bei natürlichen Personen müssen zusätzlich der Geburtsort und das Geburtsdatum mitgeteilt sowie die Niederlassung in Deutschland nachgewiesen werden (durch Meldebescheinigung bzw. Gewerbeanmeldung).
    Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss die Rechtsform und sofern vorhanden ein Handelsregistereintrag mitgeteilt bzw. eine Gewerbeanmeldung übermittelt werden.
  • Genaue Bezeichnung des vertretenen ausländischen Unternehmens durch die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 und 2 ElektroG.
  • Angabe, dass es sich bei dem vertretenen ausländischen Unternehmen um einen Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 a) bis d) ElektroG handelt, der keine Niederlassung im Geltungsbereich des ElektroG hat.
  • Bestätigung, dass der Hersteller keine andere natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Bevollmächtigten nach § 8 Absatz 1 ElektroG beauftragt hat.
  • Verpflichtung des ElektroG-Bevollmächtigten, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben des vertretenen ausländischen Herstellers wahrzunehmen, um dessen Herstellerpflichten zu erfüllen.
  • Einverständnis des ElektroG-Bevollmächtigten mit der Aufgabenwahrnehmung im eigenen Namen zur Erfüllung der Herstellerpflichten des ausländischen Herstellers.
  • Zeitpunkt, ab dem die Beauftragung Wirkung entfalten soll (ggfls. „ab sofort").
  • Jeweils die Unterschrift des vertretenen ausländischen Herstellers und des ElektroG-Bevollmächtigten mit Datums- und Ortsangabe. Hierbei sollen der Unterschriftszeile sowohl Klarnamen als auch die Stellung im Unternehmen bzw. der Hinweis auf die Vertretungsbefugnis beigefügt sein (z.B. „Geschäftsführer").

Liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen vor (§ 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ElektroG), bestätigt die stiftung ear die Benennung des ElektroG-Bevollmächtigten. Ist diese Bestätigung sowohl dem ElektroG-Bevollmächtigten als auch dem vertretenen ausländischen Hersteller zugegangen, kann der ElektroG-Bevollmächtigte als ElektroG-Bevollmächtigter dieses Herstellers registriert werden.

Bevollmächtigte mit mehr als 20 zeitgleich wirksamen Registrierungen müssen spätestens ab dem 01.01.2023 durch die stiftung ear zugelassen sein. Der Antrag auf Zulassung kann ab dem 01.10.2022 über das ear-Portal gestellt werden.

Die stiftung ear stellt für institutionelle Bevollmächtigte, die für eine Vielzahl von ausländischen Unternehmen tätig werden, ein Muster für eine Beauftragung als Bevollmächtigter zur Verfügung. Haben Sie Interesse an diesem Muster, so fordern Sie dieses unter Angabe einer E-Mail Adresse und einer Telefonnummer unter der wir Sie zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten erreichen, per E-Mail an recht@stiftung-ear.de an. 

Zulassungsverfahren für ElektroG-Bevollmächtigte

Hinweise zum Antrag auf Zulassung als ElektroG-Bevollmächtigter finden Sie hier

How-to-Videos

Mein Unternehmen hat keinen Sitz in Deutschland. Welche Besonderheiten gibt es dann bei der WEEE-Registrierung? siehe