Beendigung der Registrierung

Die Registrierung ist ein Dauerverwaltungsakt und kein Vertrag. Daher kann sie auch nicht einseitig von Ihnen durch Kündigung beendet werden. Benötigen Sie eine Registrierung nicht mehr, weil Sie beispielsweise endgültig keine Elektrogeräte mehr in Verkehr bringen, beantragen Sie bitte die Aufhebung dieser Registrierung im ear-Portal in den Details der Registrierung. Bitte teilen Sie mit, ab wann und weshalb die Registrierung nicht mehr benötigt wird (z.B. weil endgültig keine Elektrogeräte mehr in Verkehr gebracht werden). Beachten Sie, dass die Aufhebung einer Registrierung frühestens 2 Monate im Voraus beantragt werden kann.

  • Eine Registrierung kann nicht rückwirkend aufgehoben werden.
  • Wenn nur zeitweise keine Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden sollen, kann die Registrierung bestehen bleiben.
  • Im Falle der Insolvenz mit Einstellung des Geschäftsbetriebes, muss der Insolvenzverwalter der stiftung ear mitteilen, dass keine Elektrogeräte mehr in Verkehr gebracht werden. 

Mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids, welches als Marktaustrittsdatum im Verzeichnis der registrierten Hersteller und ElektroG-Bevollmächtigten veröffentlicht wird, ist der Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigte nicht mehr mit der im aufgehobenen Bescheid genannten Marke und Geräteart registriert und darf folglich auch keine Elektrogeräte dieser Marke und Geräteart mehr in Verkehr bringen.

► Wichtig: Erst mit dem veröffentlichten Marktaustrittsdatum im Verzeichnis der registrierten Hersteller und ElektroG-Bevollmächtigten der stiftung ear entfällt die aus der Registrierung resultierende Pflicht zur monatlichen Mengenmitteilung. Bis dahin müssen Sie weiter monatlich die in Verkehr gebrachten Mengen im ear-Portal angeben. Wenn keine Elektrogeräte mehr in Verkehr gebracht werden, geben Sie die Menge jeweils mit Null an. Wenn die erforderlichen Zugangsdaten zum ear-Portal nicht mehr bekannt oder vorhanden sind, kontaktieren Sie bitte unverzüglich die stiftung ear.

Die Pflicht zur jährlichen Mengenmitteilung entfällt hingegen auch nach dem Marktaustritt nicht sofort. Die Jahres-Statistik-Mitteilung muss stets noch letztmalig bis zum 30. April des jeweiligen auf das Marktaustrittsdatum folgenden Jahres vorgenommen werden.