Regelsetzung Produktbereich 6 (PB 6)

AKTUELLE REGEL: Gerätearten Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

ear 18-006, Stand: 15.08.2018

1. Regelungsgegenstand

Diese Regel legt die Gerätearten für die Kategorie 6 fest.

2. Hintergrund

Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 ElektroG registriert die zuständige Behörde einen Hersteller bzw. Bevollmächtigten (§ 3 Nummer 10 ElektroG) auf dessen Antrag unter anderem mit einer Geräteart.

Die Geräteart ist die Grundlage der Herstellerpflichten nach dem ElektroG.

Jede Kategorie kann sowohl solche Elektrogeräte enthalten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG, sog. „b2c-Geräte") als auch Elektrogeräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, und solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG, sog. „b2b-Geräte"). Dual-use-Geräte, also Elektrogeräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können, werden als b2c-Geräte eingeordnet.

3. Regelung

Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben werden folgende Gerätearten in der Kategorie Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt unter Einbeziehung der Hersteller und Bevollmächtigten (§ 3 Nummer 10 ElektroG) bzw. Produktbereiche festgelegt:

  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

4. Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.