Nachweisführung bei mittelbarem Export (verbindliche Vorgabe)

Stand 01.01.2022

1. Mitteilung von mittelbaren Exportmengen

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG muss ein Hersteller/Bevollmächtigter die von ihm in Verkehr gebrachten Mengen an Elektrogeräten der stiftung ear mitteilen (melden). Reduziert sich diese Menge um Elektrogeräte, welche danach durch Zwischenhändler tatsächlich ins Ausland exportiert werden (mittelbare Exporte), so ist diese Menge nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ElektroG monatlich als mittelbarer Export mitzuteilen. Hierbei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Abzug mittelbar exportierter Mengen nicht bereits durch den Hersteller/Bevollmächtigten bei der Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG erfolgen darf, da die betreffenden Mengen zunächst in der Bundesrepublik in Verkehr gebracht werden. Einer Berücksichtigung der exportierten Mengen kann vielmehr nur durch die Mitteilung als mittelbarer Export und damit als Mitteilung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ElektroG erfolgen.

Vom Hersteller/Bevollmächtigten müssen also im Rahmen der Mitteilung mittelbarer Exporte gegenüber der stiftung ear Mengen mitgeteilt werden,

  • für die eine Garantie (b2c-Geräte) nachzuweisen war;
  • soweit der Hersteller/Bevollmächtigter mit dieser Geräteart registriert ist;
  • soweit diese Elektrogeräte mittelbar von dem Hersteller ins Ausland exportiert wurden, d.h. auch außerhalb des Geltungsbereichs des ElektroG in Verkehr gebracht wurden (Hinweis: Im Falle eines hiernach erfolgten Reimports sind die betreffenden Mengen entsprechend § 3 Nr. 8 ElektroG abermals als In Verkehr gebracht mitzuteilen.);
  • soweit diese Menge der mittelbar exportierten Elektrogeräte gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG ursprünglich tatsächlich der stiftung ear als in Verkehr gebracht mitgeteilt wurde.

Entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 3 ElektroG kann die stiftung ear vom Her­stel­ler/ Bevollmächtigten verlangen, dass die Angaben zu den als mittelbarer Export mitgeteilten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

2. Nachweis mittelbarer Exporte durch den Hersteller/Bevollmächtigten

Der Hersteller/Bevollmächtigte hat den mittelbaren Export anhand folgender Dokumentation nachzuweisen:

  • Lieferscheine, Frachtbriefe oder Einlieferungsbelege über den Vertriebsweg der Elektrogeräte vom Inverkehrbringen durch den Hersteller in Deutschland bis zur Übergabe
    • an einen Endverbraucher in einem anderen Staat oder
    • an einen Vertreiber, der durch Registrierung und/oder Lizenzabgabenbeleg eines entsprechenden WEEE-Registers nachweist, die jeweiligen Anforderungen des anderen Mitgliedsstaats in Umsetzung der WEEE-Richtlinie erfüllt zu haben;
  • Berechnung der anzurechnenden mittelbaren Exportmenge auf der Grundlage der Informationen der Nutzer oder Vertreiber.

Der Nachweis ist für jede Geräteart getrennt zu führen, mit der der Hersteller/Bevollmächtigte registriert ist und in der er Elektrogeräte mittelbar exportiert hat, sowie separat für jeden Staat, in den die Elektrogeräte ausgeführt wurden.

3. Anforderungen an eine Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen nach § 27 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

Der Hersteller/Bevollmächtigte hat die als mittelbarer Export mitgeteilten Mengen gegenüber der stiftung ear auf Verlangen durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen. Aus der Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen hat Folgendes hervorzugehen:

  • Vorgehen bei der Prüfung,
  • Auflistung der vorgelegten Dokumente sowie
  • Aussagen/Informationen bzw. Dokumente des Herstellers zum Vertriebsweg und Verbleib der mittelbar exportierten Mengen.

Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund seiner Prüfung der Aussagen/Informationen bzw. Dokumente des Herstellers zu folgenden Punkten eine abschließende Prüfungsfeststellung treffen:

Prüfungsfeststellungen nach Überprüfung der Aussagen/ Informationen bzw. Dokumente zu mittelbaren Exportmengen gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ElektroG

Anforderung erfüllt?
ja/nein/teilweise

Es handelt sich um Elektrogeräte, für die eine Garantie (b2c-Geräte) nachzuweisen ist.

 

Es handelt sich um Elektrogeräte einer Geräteart, für die der Hersteller/Bevollmächtigte registriert ist.

 

Die Elektrogeräte wurden mittelbar von dem Hersteller in einen anderen Staat exportiert.

 

Die Elektrogeräte wurden ursprünglich tatsächlich der stiftung ear als in Verkehr gebracht mitgeteilt.