Ausnahmen

Für welche Geräte macht das Gesetz Ausnahmen?

Für folgende Elektro- und Elektronikgeräte (Elektrogeräte) gilt das ElektroG nicht (§ 2 Absatz 2 ElektroG):

  1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind;
  2. Geräte, die als Teil in ein anderes Gerät, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können;
  3. Glühlampen;
  4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
  5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (§ 3 Nummer 16 ElektroG );
  6. ortsfeste industrielle Großanlagen (§ 3 Nummer 17 ElektroG);
  7. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung; das Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung nicht erforderlich ist;
  8. bewegliche Maschinen (§ 3 Nummer 18 ElektroG);
  9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  10. medizinische Geräte (§ 3 Nummer 19 ElektroG) und In-vitro-Diagnostika (§ 3 Nummer 20 ElektroG), bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte (§ 3 Nummer 21 ElektroG).

Beispiele zu Elektrogeräten, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, finden sich hier. Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite des EWRN weitere Informationen zu den Ausnahmetatbeständen des § 2 Absatz 2 Nummer 5 – 8 und Nummer 10 ElektroG unter.