Berechnungsweise nach § 31 Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 ElektroG

Die Berechnung der Abholpflicht erfolgt je Geräteart. § 16 Absatz 1 ElektroG definiert die Abholverpflichtung eines Herstellers / ElektroG-Bevollmächtigten als die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an die Gemeinsame Stelle gemeldeten und zur Abholung bereitgestellten Behältnisse einer Gruppe (§ 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG). Dafür ist der Anteil der Gerätearten eines Herstellers an der jeweiligen Gruppe festzustellen.

I. Ermittlung des Anteils eines Registrierten Herstellers an einer Gruppe (Inputanteil)

Sie erfolgt in zwei Schritten:

1. Ermittlung des Inputanteils des Herstellers an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge an Elektrogeräten pro Geräteart

Die Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte wird den monatlichen Ist-Inputmeldungen entnommen. Liegt eine solche Meldung im Einzelfall nicht vor, so kommt an deren Stelle eine von der stiftung ear geschätzte monatliche Inputmenge zum Tragen. Die Relation zur Gesamtsumme von allen Herstellern dieser Geräteart in Verkehr gebrachten Mengen an Elektrogeräten ergibt den Inputanteil des einzelnen Herstellers an dieser Geräteart.

2. Ermittlung des Anteils einer Geräteart am Inhalt der jeweiligen Gruppe

Diese Ermittlung erfolgt mit dem Hilfsmittel einer statistischen Analyse. Dafür werden statistischen Regeln folgend zur Abholung gemeldete, volle Behältnisse einer Gruppe vor ihrer Weiterverarbeitung nach vorgegebenen Sortierregeln auf ihre tatsächliche inhaltliche Zusammensetzung hin analysiert. Diese Analysen ergeben die tatsächliche Relation der einzelnen Gerätearten innerhalb der einzelnen Gruppen zueinander.

Die Verknüpfung des Ergebnisses nach 1. und 2. ergibt den Anteil des Herstellers an einer Gruppe. Diese Berechnung wird monatlich aktualisiert.

II. Ermittlung der Abholverpflichtung nach einer Vollmeldung

Je Gruppe besteht eine Matrix registrierter Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigter, basierend auf den Informationen

  • welche Gerätearten sich in dieser Gruppe befinden;
  • welche Hersteller, in welchem Umfang, Elektrogeräte welcher Gerätearten in Verkehr bringen und entsprechend Altgeräte abholen bzw. sammeln.

Der örE (ggfs. für ihn die Übergabestelle) meldet – vorausgesetzt die gesetzliche Mindestabholmenge ist erreicht – der stiftung ear ein zur Abholung bereitstehendes Behältnis einer Gruppe. Für die jeweilige Mindestabholmenge ist ein Durchschnittsgewicht hinterlegt. Die durchschnittliche Gewichtsmenge dieser Gruppe wird als einem der Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigten der Matrix zuzuordnendes Entsorgungsgewicht in die Berechnung aufgenommen. In der Matrix der entsprechenden Gruppe wird der Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigte ermittelt, der die höchste Abholverpflichtung hat. Diesem wird die Abholung entsprechend folgender Berechnungsweise zugeordnet:

Seinem Rücknahmekonto wird zunächst das gesamte Durchschnittsgewicht der Gruppe angerechnet – d.h. seine Abholverpflichtung sinkt. Bei allen Herstellern / ElektroG-Bevollmächtigten in der Matrix wird entsprechend ihrem Anteil an der Gruppe die Rücknahmeverpflichtung in dem Maße erhöht, wie ihr Anteil an der abzuholenden Gruppe wäre.

III. Korrektur „Durchschnittsgewicht zu tatsächlichem Gewicht"

Die vorgeschriebene Rückmeldung des tatsächlich entsorgten Gewichtes (sog. Ist-Output) der eindeutig identifizierbaren Abholung löst eine „Bereinigung" des Rechenvorganges aus. Damit werden die tatsächlichen Gewichtsdaten zur Grundlage der Ermittlung der Abholverpflichtungen in der Hersteller-( ElektroG-Bevollmächtigten)-Matrix, und zwar mit der gleichen Verrechnungsmethode wie oben bei dem Durchschnittsgewicht beschrieben. Außerdem werden diese Meldungen kontinuierlich zur Aktualisierung des Durchschnittsgewichtes je Gruppe genutzt.

IV. Anrechnung von Eigenrücknahmen

Sogenannte „Eigenrücknahmen" werden mit ihrem tatsächlichen Gewicht auf die Abholverpflichtung entlastend angerechnet (§ 31 Absatz 6 Satz 5 ElektroG) und das vollständig gleiche Gewicht bei den anderen Herstellern belastend anteilig nach ihrem Rest-Anteil an der Gruppe.

Dafür müssen die Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigten die Meldungen entsprechend in das ear-System eingeben und in gleicher Weise nachweisen wie die Rückmeldung des tatsächlichen Gewichtes einer durch ear angeordneten Abholung.

Fortschreibung offener Abholverpflichtungen

Die geschilderte Systematik kann nicht alle Abholverpflichtungen aller betroffenen Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigten jeweils zum Monats- oder Jahresende ausgleichen. Deshalb werden positive wie negative Überhänge in den jeweils nächsten Zeitraum (Monat oder Jahr) mitgeführt.

Gutachten Berechnungsweise

Mit Gutachten vom 13.09.2005 der Professoren Runge und Gallenkemper (Münster) wurde diese Berechnungsweise als den Vorgaben des ElektroG entsprechend bestätigt und zuletzt noch einmal im Jahr 2009 von Professor Doedens erfolgreich überprüft.