Registrierung

Die Registrierung nach dem BattG ist ein Dauerverwaltungsakt, kein Vertrag oder eine Mitgliedschaft. Als Hersteller/Bevollmächtigter werden Sie jeweils mit einer Marke und einer Batterieart registriert. Für weitere Marken und/oder weitere Batteriearten beantragen Sie jeweils gesonderte Registrierungen. Dies sollte unter dem gleichen Antragstelleraccount und damit unter der gleichen Registrierungsnummer erfolgen.

Pflichten aus der Registrierung

Als Hersteller von Batterien bzw. dessen Bevollmächtigter haben Sie verschiedene Pflichten, die so lange bestehen, bis die Registrierung aufgehoben wurde. Je nach Batterieart unterscheiden sich die Pflichten.

  • Kennzeichnungspflicht
    Kennzeichnen Sie Batterien, bevor Sie sie in Verkehr bringen, dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Hierdurch wird der Endnutzer darauf aufmerksam gemacht, dass Batterien keinesfalls über den Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern er gesetzlich dazu verpflichtet ist, alle anfallenden Altbatterien bei den jeweiligen Rücknahmestellen abzugeben.
  • Rücknahmepflicht
    Als Hersteller von Batterien bzw. dessen Bevollmächtigter sind Sie nach § 5 BattG verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten.
    • Für Gerätebatterien erfüllen Sie Ihre Rücknahmepflicht durch Einrichtung eines bzw. Beteiligung an einem Eigenrücknahmesystem, siehe.
    • Für Industrie- und/oder Fahrzeugbatterien erfüllen Sie Ihre Rücknahmepflicht dadurch, dass Sie für diese Batterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien verwerten. Hierzu können allerdings auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden, siehe.

Änderung der Firmierung oder der Rechtsform

Ändert ein als Hersteller/Bevollmächtigter registriertes Unternehmen die Firma, die Rechtsform oder führt eine Umstrukturierung zu weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, kann dies Auswirkungen auf die Registrierung haben. Aus diesem Grund können Sie den Unternehmensnamen im ear-Portal nicht selbst ändern.

► Wichtig: Bitte informieren Sie die stiftung ear (unter Angabe der Registrierungsnummer an ) über die Änderung der Firmierung, der Rechtsform oder die Umstrukturierung und der Registrierungsdaten (Adresse, Vertretungsberechtigter usw.). Fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen (historischer Handelsregisterauszug, Verträge) bei, welchen die Änderungen entnommen werden können.

Die stiftung ear prüft dann, ob eine Übernahme der Registrierung und damit der Registrierungsnummer möglich ist. Ist dies der Fall, werden die Unternehmensdaten gebührenpflichtig geändert.

Ändert sich lediglich die Firmierung oder handelt es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. UmwG, kann die Registrierung übernommen werden.

Finden weitergehende gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z.B. Verschmelzung) statt, kann die Registrierung nur übernommen werden, wenn die Rechte und Pflichten des bisher registrierten Unternehmens bei der gesellschaftsrechtlichen Änderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das neu entstehende Unternehmen übergegangen sind.

Werden einzelne Rechte und Pflichten von einem registrierten Hersteller auf ein anderes Unternehmen übertragen, kann es sein, dass dieses Unternehmen einen neuen Antrag auf Registrierung stellen muss.

Je früher Sie der stiftung ear anstehende gesellschaftsrechtliche Änderungen mitteilen, umso mehr Zeit haben Sie, eine gegebenenfalls erforderliche neue Registrierung zu beantragen.