Mögliche Verpflichtete

Wer Hersteller von Batterien ist bzw. als solcher gilt, ist in § 2 Absatz 15 BattG geregelt. Hersteller ist jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne des BattG.

Inverkehrbringen meint die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr nach Deutschland gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen (§ 2 Absatz 16 BattG).

Vertreiber wiederum ist, wer unabhängig von der Vertriebsmethode, in Deutschland Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (§ 2 Absatz 14 BattG).

Besondere Herstellerkonstellationen

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen, können sich insbesondere die folgenden besonderen Fallgestaltungen ergeben.

Bei Batteriezellen, die sich allein zur Verbindung bzw. zum Zusammenbau in Batteriesätzen eignen, ist in der Regel der Hersteller des Batteriesatzes registrierungspflichtiger Hersteller.

Werden Batterien in Geräte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt, kann der Hersteller der Batterie vom Hersteller des Geräts bzw. Produkts verschieden sein. Trägt die Batterie dieselbe Markenkennzeichnung wie das Produkt, in das die Batterie eingebaut oder dem sie beigefügt ist, oder werden eingebaute oder beigefügte Batterien nach speziellen Anforderungen des Produktherstellers gefertigt, ist der Hersteller des Produkts als Hersteller der Batterie zu betrachten (§ 2 Absatz 16 Satz 4 BattG).

Ist eine zum Produkt bzw. Gerät abweichende Markenkennzeichnung auf der Batterie angebracht, ist der erstmals abgebende Lieferant bzw. Importeur der Batterie als Erstinverkehrbringer und registrierungspflichtiger Hersteller für die Batterien anzusehen. Auch hier kann jedoch der Hersteller des Produkts als Hersteller der Batterie in Betracht kommen, soweit blickfangmäßig und für den Verkehr sofort erkennbar lediglich die Bezeichnung des Produkts ist und daher die in Geräte eingebauten oder anderen Produkten beigefügten Batterien unter der Marke des anderen Produkts angeboten werden.

Werden Batterien unter Eigenmarken von Handelsunternehmen gefertigt und abgegeben, oder handelt es sich bei Batterien um eine Spezialanfertigung für einen Auftraggeber, erfolgt in der Regel das erstmalige Inverkehrbringen durch das Handelsunternehmen bzw. den Auftraggeber und für dieses besteht eine Registrierungspflicht als Hersteller. Dabei ist es unerheblich, ob der abgebende Lieferant im In- oder im Ausland ansässig ist. Dies folgt aus § 2 Absatz 16 Satz 4 BattG, demzufolge die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber nicht als Inverkehrbringen gilt.

Die direkte Einfuhr von Batterien zum Verbrauch im eigenen Gewerbebetrieb stellt keine gewerbsmäßige Einfuhr dar. Dies mag zwar im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen, für eine Gewerbsmäßigkeit wäre aber eine nach außen erkennbare, d.h. am Markt und gerade nicht nur für den Eigenbedarf erfolgende Tätigkeit erforderlich. Vielmehr ist der ausländische Lieferant als Hersteller anzusehen.

Hersteller, die ihren Sitz im Ausland haben, sind grundsätzlich ebenfalls registrierungspflichtig und -fähig, auch ohne Niederlassung in Deutschland. Allerdings können sie, wenn sie keine Niederlassung in Deutschland haben, einen BattG-Bevollmächtigten beauftragen, welcher die gesetzlichen Pflichten übernimmt.

► Wichtig: Die Entscheidung, ob Sie Hersteller im Sinne des BattG sind, ist jeweils vom konkreten Einzelfall abhängig und obliegt Ihnen selbst. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen Ihnen die Beurteilung der Herstellereigenschaft erleichtern. Wünschen Sie eine verbindliche Klärung, ob Sie Hersteller im Sinne des BattG sind, können Sie einen Feststellungsantrag stellen.