Batteriearten

Das BattG unterscheidet 3 Batteriearten: Fahrzeug-, Industrie- und Gerätebatterien.

  • Fahrzeugbatterien sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Unter Fahrzeugen sind Landfahrzeuge, die durch Maschinen­kraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, zu verstehen (§ 2 Absatz 4 BattG).
  • Industriebatterien sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien (§ 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 BattG). Bei Akkus für Elektrofahrräder und Pedelecs handelt es sich somit um Industriebatterien.
  • Gerätebatterien sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien (§ 2 Absatz 6 BattG). Eine besondere Art der Gerätebatterie sind Knopfzellen. Knopfzellen sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe (§ 2 Absatz 7 BattG).

Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften über Industriebatterien anzuwenden (§ 2 Absatz 5 Satz 3 BattG).

Folgender Entscheidungsbaums dient zur Abgrenzung der einzelnen Batteriearten. Er gilt für Batterien, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: