Fragen und Antworten

Wer ist zur Registrierung nach dem ElektroG verpflichtet?

Zur Registrierung ist jeder Hersteller, der Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG in Verkehr bringt, verpflichtet. Um zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen eine Registrierung nach dem ElektroG benötigt, klären Sie daher bitte:  

  • Ist das Unternehmen Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 und Abs. 12 S. 2 ElektroG oder Fernabsatz-Vertreiber im Sinne des § 8 ElektroG?
  • Handelt es sich bei den Produkten um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG?
  • Sind die Geräte einer der zehn Kategorien im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG zuzuordnen? Anhaltspunkte finden sich in den im Anhang I zum ElektroG genannten Beispielen, die allerdings nicht abschließend sind. Auch das ear-Regelbuch bietet hier weitere Anhaltpunkte.
  • Greift eine der in § 2 ElektroG genannten Ausnahmen (z.B. Geräte zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, Glühlampen, Leuchten in Haushalten, Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich fällt)?

Eine verbindliche Entscheidung der stiftung ear, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich fällt oder nicht, kann entweder durch einen Registrierungsantrag oder aber einen Antrag auf Bescheinigung der Registrierungspflicht (Feststellungsantrag) erlangt werden.

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